Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/272

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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die ländlichen Verhältnisse regelte, welche durch die vermehrte Bevölkerung und Zertheilung der Güter in Ungewißheit gerathen waren (Das Jütsche Low 1241). Ferner ersieht man dies aus dem Erdbuche, welches Waldemar 1231 anfertigen ließ, und welches uns die erste genauere Uebersicht über das Land gewährt. Es fällt aber auch dies in die Zeit, wo schon Nordalbingien ihm wieder verloren gegangen war, daher aus dem Erdbuche für die holsteinischen Zustände (mit Ausnahme der im Privatbesitz des Königs verbliebenen Güter in Dithmarschen) sich nichts entnehmen läßt; für das Schleswigsche aber ist dies Erdbuch unschätzbar, daher wir öfter auf dasselbe zurückkommen werden. Wir erblicken hier das Schleswigsche noch nicht als einen abgeschlossenen besonderen Landestheil, obgleich des Herzogthums Erwähnung geschieht. Die Einrichtung und Eintheilung ist ganz wie in den übrigen Theilen des Reichs. Es sind als größere Provinzen Syssel aus einer Anzahl von Harden bestehend. Die Königlichen Einkünfte aus jeder Harde werden in Summen angeführt; daneben die Königlichen Güter und Besitzungen. Diese sind theils Erbgüter (die, wie wir aus andern Documenten wissen, zur Theilung in der Königlichen Familie gingen), theils Konungslef, gleichsam des Königs Brod (wenn lef, wie wahrscheinlich ist, so erklärt werden darf) .[1]Diese Königsgüter lagen überall zerstreut. Zum Konungslef gehörten namentlich Brytyenes (Bröns in der Nähe von Ripen) Höthaer (Hoyer), Sudthorp (Söderup bei Apenrade), Klippaelef, Hanaewith, Gyaelthing, Jarnwith (der nachher sogenannte Dänische Wohld, vermuthlich in einem größeren Umfange, da der Wald bis Schleswig reichte), Kamp (das Kampen-Kirchspiel zwischen Eider und Sorg). Daß der Strich zwischen Eider und Schlei Konungslef war, ist leicht erklärlich aus der Abtretung desselben (der Mark) zu Knud d. Gr. Zeiten. Auch von Hethaeby (Schleswig) gehörten drei Theile zum Konungslef, der vierte zum Herzogthum ,[2] aus welcher Bemerkung erhellt, daß die Königsgüter überhaupt nicht zum Herzogthum gehörten, wie auch aus den späteren Streitigkeiten hervorgeht, bei welchen es sich gleichfalls darum handelte,


  1. Ueber Konungslef vgl. Jensen in Michelsen's und Asmussen's Archiv für St. u. K. Gesch. Bd. II. S. 566 ff.
  2. De Hethaeby tres partes pertinent ad Konungslef et quarta pars ad Ducatum.