Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/050
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 2. Band | 3. Band | 4. Band | |
1. Band | Inhalt des 1. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [049] |
Nächste Seite>>> [051] |
Datei:SH-Kirchengeschichte-1.djvu | |
korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
pflanzten sich wohl nur durch Ueberlieferung und durch die Beobachtung religiöser Gebräuche gewisse Haupt-Vorstellungen fort, verbunden mit einem ziemlich weitschichtigen Aberglauben.
Da liegt denn ein ganzes Register von abergläubischen Gebräuchen vor, welche abgethan werden sollten ,[1]und wir sind nicht einmal im Stande, von denselben eine rechte Vorstellung zu geben, weil sie mit zum Theil schwer zu deutenden Benennungen bezeichnet werden. Aber so viel sieht man, an heilig gehaltenen Quellen und in Wäldern wurden geheimnißvolle Handlungen vorgenommen, von Beschwörungen ist die Rede, von Mitteln gegen Zaubereien durch Amulete (phylacteria), Anhängsel und Binden; man machte Bildnisse, an welche der Aberglaube sich anschloß; man achtete auf Vorzeichen und Vorbedeutungen mancherlei Art, auf das Abnehmen des Mondes, auf den Flug der Vögel, auf das Niesen der Pferde und Rinder, ja auf deren Unrath sogar. Es ist die Rede von Unfläthereien im Februar (de spurcalibus in Febr.), ohne daß dieselben näher bezeichnet werden. Todesstrafe setzte Karl darauf, wenn nach heidnischer Weise Jemand einen Mann oder Weib in dem Glauben, es seien Hexen (strigam esse), die Menschen fräßen, verbrenne, deren Fleisch andern zu genießen gäbe oder selbst genösse; ingleichen war Todesstrafe darauf gesetzt, wenn Jemand dem Teufel Opferthiere schlachtete; wer bei Quellen oder Bäumen etwas darbrächte und davon zur Ehre der bösen Geister äße, sollte, wenn er ein Edler 60 Schilling, wenn ein Freier 30, wenn ein Leut 15 Schilling büßen. Es scheinen in diesen Strafbestimmungen zwei verschiedene Arten von Opfern bezeichnet zu sein. Der Teufel aber und die Dämonne, deren Dienst so untersagt und bestraft ward, ist Odin und seine Genossen. Wenn in dem Register der abergläubischen Gebräuche von einem Dienst des Jupiter und Mercur, und ihnen gewidmeten Festen die Rede ist, so sind sicher Thor und Odin gemeint. Beiläufig ließe der Ausdruck, die Kirchen Christi, welche in Sachsen erbaut würden, sollten keine geringere Ehren haben, sondern eine größere und vorzüglichere, als die Tempel der Götzen gehabt hätten, darauf schließen, daß es Tempel gegeben (fana idolorum), wenn nicht das Wort ganz im Allgemeinen für Heiligthümer zu
- ↑ Eben der Anmerkung 1 erwähnte Indiculus.