Meier Erdmann (Wadersloh)/Erbvertrag 1867
Der Erbvertag des Kötter Heinrich Erdmann
Auszug aus der Grundakte 98 des Hypothekenbuches der Gemeinde Wadersloh, Band III, fol.100.
Besitz des Johann Heinrich Erdmann zu Benteler, Kirchspiel Wadersloh.
Verhandelt zu Oelde am neunten Februar
achtzehnhundertsiebenundsechzig
|: 9. Februar 1867 :|
Vor dem Königlich Preußischen Rechts Anwalt und Notar, Wilhelm Wehmeyer, wohnhaft zu Oelde, und den zugezogenen dem Notar bekannten Instruments=Zeugen, als:
a) dem Gerichtsboten Franz Menke,
b) dem Bureau Vorsteher August Krawinkel, beide in Oelde,
denen sämmtlich, wie hiermit versichert wird, keines der Verhältnisse entgegensteht, welche sie nach den Paragraphen fünf bis neun des Notariats Gesetzes vom eilften Juli Achtzehnhundert fünf und vierzig von der Theilnahme an diese Verhandlung ausschließen, erschienen:
1) der Kötter Heinrich Erdmann in der Bauerschaft Benteler Ksps: Wadersloh,
2) dessen großjährige Töchter Maria Catharina und Maria Anna Erdmann daselbst;
3) der Schäfer Theodor Schefer im Kirchspiel Neu Ahlen wohnhaft,
von Person bekannt und dispositionsfähig, unter den Comparenten wurde folgender Gutsübertragungsvertrag verabredet, und abgeschlossen
§ 1Der Kötter Heinrich Erdmann überträgt hiermit sein gesamtes Vermögen, bewegliches und unbewegliches gegenwärtiges und zukünftiges, bekanntes und unbekanntes, mit Lust und Last an seine anwesende Tochter Maria Catharina und deren Bräutigam Theodor Schefer, an letzten jedoch nur unter der ausdrücklichen Bedingung, daß er binnen Jahresfrist von heute ab die Maria Catharina Erdmann heiratetet, zum erblichen, ausschließlichen Eigentum. Die Maria Catharina Erdmann und deren Bräutigam Theodor Schefer acceptieren diese Vermögens Übertragung bestens. Als übertragenes Grundvermögen ist im beiliegenden Katasterakte vom 28. Januar 1867 näher verzeichnet, und wie die Besitzübertragung mit dem heutigen Tage als vollzogen beiderseits anerkannt.
§ 2Gutsübernehmer sind verpflichtet den Gutsüberträger Heinrich Erdmann, solange derselbe lebt, in allen Lebens- und Leibesbedürfnissen, in gesunden und kranken Tagen, frei und standesgemäß bei sich auf dem Kotten zu unterhalten, und zu verpflegen, und nach dessen Absterben ebenso standesmäßig beerdigen zu lassen. Außerdem erhält Gutsüberträger von den Gutsübernehmern wöchentlich praenumerando einen Spielpfennig von Sgr. |: 4 Sgr :| Spielpfennigs können jedoch nicht nachgefordert werden, sind vielmehr als erlassen.
§ 3Gütsüberträger hat außer der Maria Catharina noch drei Kinder am Leben, nämlich die mitanwesende Maria Anna, Joseph und Gertrud Erdmann. Gutsübernehmer sind verpflichtet diesen drei genannten Kindern als gänzliche Abfindung vom elterlichen Vermögen, und zwar einem jeden die Summe von vierzig Thalern |: 40 T :| zur Zeit ihrer Großjährigkeit oder früheren Zustandekunft auszukehren. Bis zum erreichten polizeimäßigen Alter genießen diese Kinder bei den Gutsübernehmern auf dem elterlichen Kotten freie Verpflegung und Unterhaltung in allen Lebens- und Leibesbedürfnissen, nach zurückgelegtem polizeimäßigem Alter aber nur freien Eingang und Ausgang im elterlichen Hause nach Landesbrauch, so lange sie ledigen Standes sind, und ihre Abfindung noch nicht gefordert respective erhalten haben, auch in diesen Fällen freie Verpflegung und Unterhaltung, wenn sie nach Kräften für des Hauses Beste nach Anordnung der Gütsübernehmer mitarbeiten.
§ 4Zur Sicherheit für die im § zwei und drei übernommenen Verpflichtungen, setzen die Gutsübernehmer hiermit das übertragen erhaltene Grundvermögen zur Hypothek. Die Eintragung in das Hypothekenbuch erfolgt jedoch erst auf besonderen Antrag des Gutsüberträgers; nach dessen Tode aber auf den Antrag jedes der berechtigten Kinder.
§ 5Die anwesende Maria Anna Erdmann erklärte sich, daß sie großjährig ist, mit der im § Drei ihr ausgesetzten Abfindung zufrieden. Gutsüberträger überreicht die anliegende Tabelle seines Vermögens vom 3.Februar 1867 ausgestellt von den Gerichtsassessoren Huppe und Unkroer, woraus sich ergibt, daß die vorhandenen Schulden den Werth des Vermögens übersteigen, so daß also die den Kindern ausgesetzten Abfindungen lediglich auf Liberalität beruhen.
§ 6Die Kosten dieser Verhandlung tragen die Gutsübernehmer welche um einmalige Ausfertigung bitten. Vorgelesen, genehmigt und unterzeichnet.
So geschehen wie oben
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Art. 145 Erdmann, Heinrich zu Benteler Nro. 25
Jahrg. | Flur Grundstück | Namen der Flur Abteilung | Kultur Art | Klasse | Morgen | Ruthen | Fuß | Thaler | ||
1867 | V 78/ 4 | Kuhlenkamp | Acker | 8 | 4 | 0 | 0 | 1 | ||
Kuhlenkamp | Weide | 7 | 2 | 138 | 60 | |||||
Kuhlenkamp | Holz | 6 | 2 | 125 | 0 | |||||
V 82/ 5 | Gerstenkamp | Hofraum | 0 | 0 | 7 | 50 | ||||
V 83/ 5 | dto. | Wiese | 7 | 3 | 137 | 86 | 1 | 88 | ||
Acker | 8 | 0 | 135 | 0 | 22 | |||||
V 83/ 8 | dto. | dto. | 5 | 2 | 86 | 45 | 3 | 47 | ||
V 64/11 | Graute Brede | dto. | 5 | 5 | 2 | 0 | 7 | 2 | ||
V 64/21 | Großwiese | Wiese | 7 | 2 | 4 | 75 | 1 | 1 | ||
V 64/22 | Horst | Acker | 6 | 1 | 178 | 35 | 1 | 99 | ||
V 64/38 | Gerstkamp | dto. | 6 | 1 | 145 | 83 | 1 | 81 | ||
Summa pro 1867 | 27 | 61 | 34 | 20 | 14 |
pro extracta |
Vorstehende Abschrift stimmt mit dem Originale überein, welches hiermit attestiert.
Oelde den dreizehnten Februar | ||
( S i e g e l ) |
Wilhelm Wehmeyer |
Inventarium
Über das Immobilar Vermögen und Mobilar Vermögen des Kötters Heinrich Erdmann in der Bauerschaft Benteler, Kirchspiel Wadersloh.
Verfertigt den 3. Februar 1867
von Huppe und Unkroer, Gerichtsassessoren.
Titel I an unbeweglichen Gütern und liegenden Gründen.
Titel II bis Titel VInichts vorhanden
Titel VI An Uhr und Tabertieren
Titel VII bis Titel XInichts vorhanden
Titel XI An Leinenzeug und Betten
Titel XII An Möbeln und Hausgeräte
Titel XIIInichts vorhanden
Titel XIV An Wagen und Geschirr
Titel XV An Pferde und Viehbestand
Titel XVI An allerhand Vorrath zum Gebrauch
Titel XVII bis Titel XXInichts vorhanden
Titel XXI An Passivis und Schulden
Personen-RegisterHier werden alle in diesem Vertrag genannten Personen aufgeführt.
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