Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/250

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Successionsordnungen. Einen Kampf aufzunehmen für die Ebenburt scheuen sich selbst die größten und mächtigsten Familien mit Rücksicht auf die sogenannte „öffentliche Meinung“. Und wenn es auch nicht ohne komischen Beigeschmack zu sein scheint, daß man zuweilen auf halbem Wege stehen bleibt und nur über eine gewisse Grenze der Unebenbürtigkeit, die man aber ganz willkürlich gezogen hat, nicht heruntergehen will, so kann doch wol kein Zweifel sein, daß die Ebenbürtigkeitsahnenprobe auch in Deutschland in den letzten Zügen liegt. Für die Beobachtungen der Genealogie ist es selbstverständlich kein Gegenstand irgend eines Urteils darüber, ob diese Entwicklung nützlich oder schädlich, erwünscht oder unerwünscht ist. Sie kann nur die Thatsache constatieren. Qb sich dagegen im sozialen Sinne die Neigung für die Ebenbürtigkeit verringert oder verstärkt habe, ist außerordentlich schwer zu bemessen. Vieles spricht dafür, daß sich die Bevölkerungsclassen, je weniger sie sich ständisch und politisch unterscheiden, in Rücksicht auf ihre moralischen und materiellen Qualitäten um so schärfer im Laufe unseres demokratischen Jahrhunderts zu sondern trachten; und bezeichnend für die Classentrennung gerade in Deutschland darf doch auch das Beispiel des bekannten Dichters und Schriftstellers hier nicht fehlen, welchem bekanntlich die intimsten Freundeskreise einer bürgerlichen Stadt wie Leipzig den Verkehr erschwerten, als er eine Frau aus der dienenden Classe nahm. Das Ebenbürtigkeitsprinzip läßt sich allemal als ständisches beseitigen, und bemächtigt sich als soziales und biologisches von neuem der menschlichen Natur.

      Auch sollte man sich darüber nicht täuschen, daß trotz aller ständischen Nivillierungen der Ebenburtsbegriff sowol in den vermögensrechtlichen, wie in den sozialen Verhältnissen besonders Deutschlands und Oesterreichs doch noch weit tiefer wurzelt. als die liberale Doctrin zugestehen möchte. In ersterer Beziehung hat mir Herr Dr. Stephan Kekule von Stradonitz ein Verzeichnis zur Verfügung gestellt, welches auf Vollständigkeit keinen Anspruch machte, aber doch den Beweis lieferte, welche erheblichen Summen stiftungsmäßiger Kapitalien durch Ebenbürtigkeitsbedingungen vinculirt sind. So braucht man gar nicht den Besitz der großen