Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/228

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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sich das Ebenbürtigkeitsprinzip auch dieser Gestaltung. Die Hörigen sind eine besser gestellte Klasse von Unfreien; sie sind teils von ihren Herren in diese Stellung durch einfache Freilassung erhoben, teils von Fremden durch Unterwerfung zur Abhängigkeit herabgedrückt. Die Volksrechte zeigen zwischen Hörigen und Unfreien in Bezug auf Ebenbürtigkeit eine ebenso feste Schranke wie zwischen Freien und Hörigen.[1]

      Im 10. Jahrh. beginnt eine neue Gruppierung der Stände. Hörige und Unfreie rücken sehr nahe zusammen unter dem Schutze der Hofrechte, die auch dem Unfreien die Mitwirkung beim Gerichte über Genossen sichern. Die Unfreien (d. h. die früheren Unfreien und Hörigen) scheiden sich jetzt in zwei neue Hauptgruppen, die niedere der Eigenleute und die höhere der Dienstmannen (Ministerialen).[2] Von den Freien werden viele genötigt, einen Teil ihrer Freiheit aufzugeben, sodaß auch dieser Stand in Gruppen auseinanderfällt: unter den Schöffenbarfreien, die noch auf freiem Eigen sitzen, stehen die Pfleghaften, deren Güter mit Vogteisteuern belastet sind, und unter diesen die Landsassen, die als Zinsleute fremden Boden bebauen. Zu den Schöffenbarfreien gehören Fürsten, Herren und freie Bauern, und diese sind einander völlig ebenbürtig.[3]

      Fünf Stände also kennt das Landrecht. Die Genossen eines jeden Standes sind einander ebenbürtig. Die Ebenbürtigkeit kommt zur Geltung

  1. im Prozeß:
    1. Urteilsfinden: Der Beklagte darf Untergenossen als Richter und Schöffen ablehnen.[4]
    2. Zeugnis und Eideshilfe: Niemand braucht sich vor Gericht durch einen Untergenossen überführen zu lassend. [5] Der


  1. Göhrum I, S. 40 ff.
  2. Ebenda S. 160 ff,
  3. Heusler I, S. 162 ff. Göhrum, I, S. 180 ff.
  4. Göhrum I, S. 288 ff. 302 f. Heusler I, S. 157.
  5. Göhrum I, S. 27l ff. Heusler a. a, O.