Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/152

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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für die äußere Geschichte genügen jene Annahmen, welche durch Urkunden, durch die Ueberzeugung oder das Stillschweigen der Betheiligten und durch die allgemeine Meinung (communis opinio) gewährleistet sind, aber für die innere Geschichte des Stammbaums und für die Benutzbarkeit desselben in Betreff von Fragen, die für die psychologische und physiologische Forschung wichtig sein werden, bedarf es auf alle Fälle einer weiteren kritischen Ueberlegung, und einer noch viel strengeren Prüfung der Zuverlässigkeit des Stammbaums einer Familie, die zur Grundlage biologischer Forschung dienen soll. Diese Frage hier methodologisch zu erörtern ist daher unbedingt geboten.

      Zur Sicherung der ehelichen Geburt enthält das römische Recht eine Reihe eingehender Vorschriften, welche die Grundlage von vielen Gebräuchen geworden sind, die sich bis auf den heutigen Tag bei Feststellung legitimer Successionsansprüche erhalten haben. Der von seiner Frau geschiedene Mann wird durch das Senatus Consultum Plancianum gegen Unterschiebung eines Kindes geschützt, indem dasselbe von der Frau verlangt, daß sie ihre Schwangerschaft dem Manne innerhalb 30 Tagen nach der Scheidung anzeigt und der Mann berechtigt ist Wächter zu schicken; auch kann der Mann Untersuchung der Frau durch drei Hebammen und Bewachung der Frau anordnen. Ebenso ist die Frau eines verstorbenen Mannes verpflichtet den Erben desselben von ihrer Schwangerschaft Mittheilung zu machen, und dreißig Tage vor der zu erwartenden Niederkunft Aufforderung zugehen zu lassen, „ut mittant, qui ventrem custodiant“. Treten Kennzeichen der baldigen Niederkunft ein, so sind Anstalten zu treffen, daß Zeugen der Geburt in dem Hause einer ehrbaren Frau, in welchem die Entbindung stattzufinden hat, anwesend seien. Vorsorglich ist sogar bestimmt, daß das Zimmer, in welchem das Kind geboren werden soll nur eine Thüre haben dürfe.[1]

      Nach ganz ähnlichen Grundsätzen ist bei der Geburt von Nachkommen fürstlicher regierender Familien noch in unseren Zeiten


  1. § 1–4 de agnoscendis et alendis liberis vel parentibus 25. 3. de inspiciendo ventre 25. 4.Glück, Pandecten 28, 50-329.