Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/126

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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bezeichnet sie nach genealogischem Sprachgebrauch als „vollbürtige und halbbürtige“ (bilaterales und unilaterales). [1] Daneben erwächst der Stammtafel eine gewisse sachliche Schwierigkeit aus dem Gegensatze natürlicher und bürgerlicher Verwandtschaftsverhältnisse und zwar nach zwei Richtungen hin, einmal durch die Anwendung des gesetzlichen Begriffs der Ehe im Gegensatze zu außerehelicher Zeugung und dann vermöge der Adoption fremder Kinder, die in den Besitz von Namen und Erbe ihrer Adoptiveltern gelangt sind und in dunkleren Epochen der Beurkundungen oft kaum von natürlichen Kindern geschichtlich unterschieden werden können. Je mehr man der anthropologischen Seite genealogischer Forschung notwendige Aufmerksamkeit schenken wird, desto wichtiger ist es aber, sich den Unterschied des natürlichen und bürgerlichen Stammbaums klar vor Augen zu halten. Es kann Fälle geben, wo die wahre und eigentliche Genealogie in den Abstammungsreihen natürlicher Kinder zu suchen ist, während der bürgerlich anerkannte Stammbaum anthropologisch werthlos sein mag. In diese Kategorie kann man auch solche Abstammungsreihen setzen, die sich an die Ehe zweier verwittweten Personen anschließen, die beiderseits Kinder aus erster Ehe mitgebracht haben. Für dieses


  1. Ex utroque parente conjuncti und ex uno parente conjuncti, also Halbgeschwister; die letzteren werden im lateinischen auch noch unterschieden als uterini Halbgeschwister von der Mutter, consanguinei Halbgeschwister vom Vater her. Stiefvater und Stiefmutter entbehren der eigentlichen Bezeichnung in mancherlei Sprachen, wie im französischen, wo sie sich merkwürdigerweise das genealogisch so unähnliche Verhältnis der Schwiegereltern gefallen lassen müssen. In neuester Zeit ist eine lebhafte Erörterung über die Ausdrücke halbbürtig und vollbürtig geführt worden (vgl. Deutscher Herold 1896 u. 1897), wobei jedoch manche unnötige Bedenklichkeit über den Ausdruck halbbürtige Geschwister hervortrat. Das Wort ist lexikalisch vollkommen klargestellt und es ist dazu Halbblut, Halbbruder u. s. w. zu vgl., ab uno latere kann nicht zweifelhaft sein. Wenn man sich vor der Nebenbedeutung, die man in Schlegels Uebersetzung von halfblooded fellow „halbbürtiger Bursche“ findet, ängstigt, so ist dies unbegründet, denn die Halbbürtigkeit besitzt selbstverständlich auch der Bastard; wer Verwechslungen fürchtet, könnte sich nur dadurch sichern, daß er stets hinzufügt „ehelich“, dies versteht sich aber beim Gothaischen Kalender und in den meisten anderen derartigen Büchern von selbst, da ja die legitimen Ehen stets bezeichnet und vorangestellt sind.