Kirchenbücher und Standesregister für alle Wohnplätze im Land Hessen (1939)/013
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Kirchenbücher und Standesregister für alle Wohnplätze im Land Hessen (1939) | |
Inhalt | |
Abkürzungen Alphabetische Navigation: A B C D E F G H I/J K L M N O P Q R S T U V W YZ | |
<<<Vorherige Seite [012] |
Nächste Seite>>> [014] |
Datei:Praetorius Kirchenbuecher 1939.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: fertig | |
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.
|
und der Benutzung zugänglich. Im Verzeichnis sind die verkarteten KB mit Angabe der Jahrzahlen durch ! gekennzeichnet unter Zugrundelegung des in den Mitt. d. Hess. famgsch. Vgg. Bd 5, S. 57-60 veröffentlichten Verzeichnisses vom November 1937, das aber nach frdl. Mitteilungen des Leiters der Stelle, Prof. Dr. W. M. Becker, ergänzt und auf den neusten Stand gebracht wurde (Dezember 1938).
Eine besondere Gruppe der KB bilden die Militärkirchenbücher, die von Standortpfarrern und Feldpredigern für die Militärgemeinden geführt wurden. In Hessen gab es solche in Darmstadt, Gießen und Mainz; sie sind bei diesen Städten aufgeführt. Außerdem sind Militärkirchenbücher erhalten aus den ehemals hessischen Standorten Pirmasens (1730–92), jetzt e und k im Staatsarchiv Speyer, und Arnsberg in Westfalen (1803 bis 1816), jetzt im Staatsarchiv Darmstadt, daher bei Darmstadt aufgeführt.
Außer der e und k Kirche kommen andre Religionsgemeinschaften nur wenig in Betracht. Vor 1808 finden sich in manchen e KB Einträge über Juden, meist seit 1788, vereinzelt auch über Mennoniten, sowie Herrnhuter und andere „Separatisten“; auf solche ist hingewiesen. Von 1808[1] an wurden die Register über Juden und Mennoniten auch rechtsrheinisch von den Bürgermeistern geführt und (wie die e und k KB bis 1875) in Zweitschrift an die Amtsgerichte abgeliefert, wo sie noch aufbewahrt sind. Zwar wurde 1848 allen Religionsgemeinschaften das Recht zugesprochen, eigene anerkannte Register zu führen; aber schon 1861 wurde für Starkenburg und Oberhessen verordnet, daß Tf Tr St der Mennoniten in die e KB eingetragen werden sollten, da diese von jenem Recht – im Gegensatz zu den Deutschkatholiken – meist keinen Gebrauch machten. Soweit feststellbar, sind die eignen Register der Mennoniten und der Deutschkatholiken (später Freireligiösen) bei den wenigen Orten, wo sie vorkommen, aufgeführt; dagegen wurde davon abgesehen, auch die jüdischen Register festzustellen.
- ↑ Bzw. 1810 oder 1816; vgl. Anfang dieses Abschnitts IV.