Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/066

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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)
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Praktischer Theil.



§. 66.

Wer Geschlechtstafeln (§. 18, 25 und §. 32, ff.), Anentafeln und Anenproben, (§. 19, 26 und §. 32, ff.) entwerfen und beweisen kan, der ist auch im Stande, alle übrige genealogische Arbeiten zu verrichten: denn beurkundete Geschlechts- und Anentafeln sind der Grund von allen übrigen genealogischen Tafeln (§. 17 bis §. 24), und Geschlechtshistorien, die wieder bey allen übrigen genealogischen Büchern zum Grunde liegen (§. 48 bis §. 54), sind weiter nichts, als eine Sammlung von beurkundeten Geschlechtstafeln, entweder einer ganzen Familie, oder eines Theils einer Familie (§. 49, 55 und 63, f.). Es wird sich also die gegenwärtige Anweisung zur genealogischen Praxis nur auf die gedachten 3 Hauptarten von genealogischen Arbeiten einschränken können, ohne deßwegen unvollständig zu seyn.