Herforder Chronik (1910)/587
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Bürgern, und Angehörigen, wie auch deren Haußfrauen, Wittiben, Kindern und Gesinde, ernstlich, und das bey angesetzter Pön, und unausbleiblicher Straffe gebietende, denen hierin enthaltenen Puncten, so viel dieselbe einen jeden an seinem Ort berühren und angehen, gehorsamblich nach zusetzen und zu geleben. Und weiln demnach der Obrigkeit für allem oblieget, den Gottesdienst nach eußerstem Vermögen mit Fleiß zu befördern, als wollen wir unsere Bürgere, und Angehörige, deren Haußfrauen, Wittiben, Kinder und Gesinde, höchlichst ermahnet, und ihnen anbefohlen haben, des Gottesdienstes mit allem Christlichen Eyffer, sich zu unterfangen, und dabey dem lieben Gott inständigst anzuruffen, den heylsamen Friede, Ruhe und Einigkeit, in dem allgemeinen Vatterlande deutscher Nation, aus Gnaden, und nach seinem vätterlichen Willen, zu erhalten, und zu dessen, wie auch in gemein des Göttlichen Segens Erlangung, das Gehör Göttliches Wort, so wol in der Wochen, als Sonntaglichen Predigten, nebenst dem heylsamen Gebrauch der heiligen Hochehrwürdigen Sacramenten, fleissig in acht zu nehmen, wie nicht weniger die Bettstunde, besser, als zeithero geschehen, zubesuchen, Immassen wir uns dessen also gäntzlich versehen wollen.
Sonn- und Festtage zu heiligen.
Zu welcher Behuff dann auf die Sonn- und andere heilige Festtagen, keine Waaren und Güter, zu feilen Kaufe sollen ausgesetzt, noch ein oder andere eußerliche Arbeit, sonderlich im Fuhr- und dergleichen Werken, geschehen, wie auch unter wehrenden Gottesdienst kein Wein, oder Bier, verzapffet werden, alles bey schwerer arbitrar[1] Straffe.
Hoffart zu meyden.
Daneben weiln ein demütiges Gottfürchtiges Hertz, Gott und Menschen gefällig, so wollen wir unsere Bürger, Einwohner und Angehörige, ermahnet haben, die humilität und Demuth, sich nicht allein von dem lieben Gott im Hertzen, Sondern auch vor der Welt in ihren Kleydungen, und sonsten, stetig zu befleissigen. Dann soltec jemand in seinem eußerlichen Wandel, an Kleydungen oder andere Weise wie die Nahmen haben mag, befunden werden, daß er die Gebühr überschritte, soll eine solche Bestraffung erfolgen, woraus abzunehmen seyn möge, das uns nächst der Gottesfurcht nichts Höheres angelegen, als das dieser Stadt Angehörige, der Demuth sich befleissigen sollen.
1. Stand.
Und damit für erst gegenwärtige unsere Ordnung, desto richtiger beachtet werden könne, haben wir dieser Stadt Bürgerey in vier besondere Stände abgeteilet, und einem jeden sein Gebührnis zugeordnet, worunter der Erste begreifst, den Stand der Bürgermeister, Schöpften und Rhatspersohnen, sie seyn im Regiment der Obrigkeit, oder nicht, zusampt den Doctorcu, Licentiaten und Predigern.
2. Stand.
Der Ander die Beyständer, und Amtmeister, so bey demselben Amt seyn, nebenst den Geschlechtern, und deren Eltern, oder VorEltern, des Schöpffen- oder Rathsstuels allhie gewesen seyn, imgleichen vornehme Bürgere, und Kauffleute, in oder außerhalb der Aemter, wie auch die Magistros, und andere so auf hohen Schulen studirt haben.
3. Stand.
Der Dritte, die Amtsgenossen, der zwölff Aemter allhie, und sonsten dergleichen Ehrsamen Bürgere aus der Gemeine, wie auch kunstreiche Handwerker.
4. Stand.
Der Vierte, die übrigen Bürgere, als gemeine Handwerker, Tagelöhner, Dienstboten, und die sonsten desgleichen Standes seyn.
Einhalt dieser Spezial-Ordnung.
Demnächst berührt für dießmahl diese unsere Special-Ordnung, auf nachfolgenden vier Hauptpunkten, als (1.) wie es mit den Ehe-Verlöbnüssen, und deren Vollziehung zu halten (2.) wegen darauff erfölglichen Hochzeiten, und was den abhängig (3.) der Kindertauff, und was dazu gehörig, und (4.) der Begräbnüssen, und dabey einfallenden Beschwernüssen.
- ↑ Eine durch richterliches Ermessen nach den Umständen zu bestimmende Strafe.