Herforder Chronik (1910)/306
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Erbes vereinbart und die Grafschaft Ravensberg dem Kurfürstentum Brandenburg zugesprochen war, schien es dem Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg an der Zeit, die hoffärtige und widerspenstige Stadt Herford zu meistern, „da ihm als Rechtsnachfolger der Grafen von Ravensberg bzw. der Herzöge von Jülich die denselben im Vertrage von 1547 zugesicherte Herrschaft über die Stadt zukomme“ (Spannagel).
Allein der erste Schritt, den der Kurfürst in dieser Hinsicht tat, war, wie Spannagel richtig bezeichnet „eigentümlich“. Er ließ nämlich den schwedischen Generallieutenant von Königsmarck, der eben Wiedenbrück belagerte, bitten, nach Eroberung dieser Stadt auch Herford einzunehmen und ihm auszuliefern. Auf welche Weise er das bewerkstelligen wolle, bliebe ihm überlassen, doch schlug er ihm vor, daß es ja unter dem Schein geschehen könnte, als ob er dort nur frühstücken oder Mahlzeit halten wolle, „welches ihm nicht wohl könne abgeschlagen werden.“
Als der Plan auf diese Weise nicht zur Ausführung gelangte, beschloß der Kurfürst, ihn mit Hilfe seiner brandenburgischen Truppen vom Sparenberge aus durchzusetzen. Denn infolge der Düsseldorfer Vereinbarung war die bisherige pfalz-neuburgische Garnison vom Sparenberge ab- und eine kurbranden-burgische Besatzung unter dem Kommando des Vizedrosten Wolff Ernst von Eller eingezogen.
Diesem sparenbergischen Kommandanten Ernst v. Eller gab der Kurfürst von Cleve aus am 15. August 1647 den Befehl,
„sich mit etlichen Reutern, Dragonern, Mußquetirern und Landtvolck vom Sparenberg vnd andern Ambtshäusern, so viel er dessen nöthig zu sein erachten wird, auffs forderligst an besagten Orth zu erheben, vnd allen müglichen fleiß anzuwenden, damit er sich berührter Statt bemächtigen und dieselbige occupiren möge. Im fall nun solches durch Gottes Hülffe glücklich gelingen sollte; So hat Er der von Ellern das Rathhauß zu Hervordt vor allen Dingen der Nottdurfft nach zu besetzen, der Secretarien in ihren Häusern befindliche Acta zu versiegeln, vnd dieselbige auffs Rathhauß zubringen, die Straßen hin vnd wieder fleißig zu battieren (von Soldaten durchziehen) ... zulassen, Insonderheit auch es dahin zu verfügen, daß keine einige Plünderung noch andere insolentien (Anmaßungen) in der Stadt nicht vorgehen mögen, wie er dann gegen der Bürgerschafft vnd Einwohnern, so er bei erfolgender occupirung zu disarmiren (entwaffnen) vnd dero Gewehr uffs Rathhauß zu bringen haben wirdt, keine Feindtseligkeit zuverüben, es wäre dann, daß sie sich würden zur Wehr setzen, auff welchen fall, er Kriegsmanier nach, gewalt mit gewaldt wirbt zu stewren haben.“
Der Bürgerschaft sei in seinem Namen zu verkünden, daß sie nicht für die Widerspenstigkeit, die nur von einigen Ratsmitgliedern ausginge, verantwortlich gemacht werden solle. Was ihn zur Einnahme der Stadt bewogen habe, werde er den Bürgern demnächst offenbaren; inzwischen sollten sie versichert