Herforder Chronik (1910)/212

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Herforder Chronik (1910)
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Komtur- und Hämelingerstraße. Für sie muß dort auch eine Kapelle mit einem Geistlichen vorhanden gewesen sein, denn das von Ilgen herausgegebene älteste Herforder Stadtrecht sagt am Schluß:

De novo oppido ... capella pertinebit domino Siffrido et eius successori in recompensationem agrorum in quibus ipsum oppidum edificatum est,“ d. h. von der Neustadt ... die Kapelle soll dem Geistlichen Siegfried und seinem Nachfolger gehören als Ausgleichung für den Grund und Boden, auf welchem die Stadt (Neustadt) erbaut worden ist.

Die Verlegung des Oberhofes Libbere um 1224 wird der Äbtissin

Gertrud II. (1215-1244)

zugeschrieben, welche ihrem Lehnsmann Florentius, dem villicus in libbere, die Bewohner des neuen Stadtteils unterstellte und die Verhältnisse zwischen ihm und den Einwohnern regelte. Wir geben nur einen Auszug der bei Rose (II, 141 ff.) zu findenden ausführlichen Bestimmungen wieder:

1. Der Sitz des Hofes Libbere selbst soll vor allen, seiner Zubehör und Rechte unbeschadet und ganz im alten Verhältnis gegen Aebtissin, Kirche, Besitzer und Hörige, von dem Villikus Florentius und seinen Söhnen in die neue Stadt verlegt werden.
2. Da es den Bewohnern der Neustadt an Weidegrund fehle, so solle jeder derselben, welcher für sein Vieh Weide bedürfe und benutze, dem Villikus in Libbere, dessen Weide dadurch geringer werde, jährlich ein Huhn geben; sei das nicht auf Anforderung am Michaelistage entrichtet, so sollten am folgenden Tage zwei Hühner fällig sein.

„Diese Leistung hat sich bis 1613, wo sie von der Stadt abgelöst wurde, erhalten“ (Rose).

3. Der Villikus solle alles, was von dem Hofe zu Weide dienen könne, sowohl an Mark, d. i. gemeinsamem Besitz, als an Sundern, d. i. Privateigentum, den Bürgern einräumen, ausgenommen die Wiesen und Teiche, welche unmittelbar vom Hofe selbst benutzt würden.

(Hiermit erkläre sich, meint Rose, daß seiner Zeit die Neustädter Gemeinheit, d. i. gemeinsames Besitztum, ihrer Natur nach nicht von so großem Umfange wie die Altstadt sein, vielmehr verhältnismäßig nur sehr beschränkt bleiben konnte.)

4. Wollen die Bürger aber von dem Sundern (also dem Privatbesitz des Oberhofes) etwas unter- (d. i. über-) nehmen und bebauen, so steht es dem Villikus Florentius frei, es ihnen gegen billigen, jährlichen fortlaufenden Zins zu geben.

(Rose: „Hier ist nun der Ursprung der Zins- und Kornprästationen (Abgaben) zu suchen ... die noch jetzt (d. i. zu Roses Zeit) auf so vielen außerhalb des Lübberthores belegenen Grundstücken der Feldmark haften und unter den Namen Evingtorper (d. i. Eimter-) Zehnten, Lübberzehnten usw. bekannt sind“.)