Hemmersbach
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Hierarchie
Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Regierungsbezirk Köln > Rhein-Erft-Kreis > Kerpen (Rhein-Erft-Kreis) > Hemmersbach
Einleitung
Allgemeine Information
Politische Einteilung
heute Ortsteil von Kerpen (Rhein-Erft-Kreis).
Kirchliche Einteilung/Zugehörigkeit
Evangelische Kirchen
Katholische Kirchen
Geschichte
Genealogische und historische Quellen
Genealogische Quellen
Kirchenbücher
Adressbücher
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Bibliografie
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Genealogische Bibliografie
- Über den Familienname Hemmersbach siehe: Herbert Weffer: Familienwappen Hemmersbach aus dem Raum Köln, in: Die Laterne, Bonner Familienkunde, Mitteilungsblatt der Bezirksgruppe der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde e.V., 41. Jg., Nr. 4, 2014, S. 102.
Historische Bibliografie
In der Digitalen Bibliothek
Archive und Bibliotheken
Archive
Historisches Archiv der Stadt Siegburg
- Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662, Sign. A II/1 - A II/31. Bearbeiter: W. Günter Henseler, Kierspe.
- Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662, A II/28, 1610, Blatt 76r-77v. Edition: W. Günter Henseler, Kierspe.
- 1610. Joist zum Scheidt repetirt einkommene poenallverdragh und des gegentheills allegata und dicta testium, so nichts erheblichs ader sichers deponirt per generalia et cetera. Pat also in re liquida zu erkennen, wie mehrmalls gepetten.
- Zum anderen clacht Joist, obwoll sein schwager von Hemmerßbach seine 100 Thaler vurgestreckten gelds ime, Joisten, cedirt, das gleichwoll die schwegersche mit ime, Johannen, die collusion gemacht und ehr, Jöst, solchs innen worden.
- Hatt auß befelch des H[errn] burgermeisters durch Henrichen, botten, das verpott intimirt. Pat relationem.
- Und als die schwegersche unangesehen alsolchem verpotz zu verachtungh irer Hochwurden gerichtt dem schwager uberzalt, als pitt restitutionem und wie mehrmalls gepetten.
- Vidua Spechts gegen Joist im Scheidt.
- Ex adverso. Repetiren irerseidtz einkommene attestationes. Pitten ... conscriptis et publicatus zugleich in dieser sachen quia conventia et reconventis p... pa.... expediri debeat zu erkennen, was rechtens und der wittiben propter jus retentionis biß dahin dieße sach durch ambtlichen receß furerst das gefordert debitum herauß zu geben, nit uffzulegen vor eins. Sovill als allegatum jus cessionis und derwegen allegirt und nit gestanden verpott anlangtt, begern außstandt, biß umb ein uhr nachmittag gegenbericht einzubrengen.
- Ex adverso. Joist gegen das allegat .... .... et reconventionis sagt, quad de juris sugare in liquidus habeat larum. Sagt auch, das Joist seinen bruder nichts schuldich, referirt sich ad testamentum eiußdem.
- Hincinde priora ad decretum cum submissione.
- Pfeill pro vidua Spechts allegirt, das Johan von Hemmerßbach, cessionarus, angesehen, das gegentheill Joist in irer beidtz beschehenem contracti nit folgh geleist habe, derwegen genanter Jan van Hemmerßbach die empfangene Rosennobell dem querelanten widder restituirt, die auch genanter Joist widder empfangen.
- Pitten genanten Joisten mittell eidtz daruber abzufragen. Im fall negationis stelt Rutger Faßbender zu zeugen vur. Im fall dießer zeugh nit genugh, alßdan cessonarium furzustellen.
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Verschiedenes
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Daten aus dem genealogischen Ortsverzeichnis
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