Handbuch der praktischen Genealogie/294

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Handbuch der praktischen Genealogie
Inhalt
Band 2
Tafel: I • II • III • IV • V • VI • VII • VIII • IX • X • XI
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hierdurch neue Möglichkeiten. Hier liegt offenbar eine Lücke im amerikanischen Naturalisierungsgesetz oder doch in seiner Handhabung vor.

      Das Gesetz verlangt, daß adelige Einwohner auf erbliche Titel und ihren Adel verzichten, ehe sie das Bürgerrecht erhalten. Kein naturalisierter Deutscher kann sich also als Amerikaner Graf oder Baron nennen, wohl aber behält er häufig das Adelsprädikat „von" bei, als ob es wie das holländische „van" nur ein Teil des Familiennamens wäre, nicht schon an sich den Namen adelte. Wüßten die amerikanischen Gerichte oder der Kongreß, daß in solchen Fällen kein völliger Verzicht auf den Adelsstand geleistet wurde, so würden sie vermutlich einschreiten.

      Mittelnamen sind auch in England, bei den Skandinaviern und in Ostfriesland gebräuchlich. So findet sich z. B. in „Slaegtstavle over Familien Klem. d. Udgave, Kristiania 1889", S. 61: Sophie Magdalena Lewetzau Schafalitzky de Muckadd Klem, die sich Schaffa nennt und mit ihrem Vetter Peter Grönbach Klem verheiratet ist. Den Mittelnamen hat sie von ihrer Großmutter Sophie Magdalena (v.) Lewetzau und von deren Mutter Gräfin Schafalitzky de Muckadd, 1749-1786, erhalten. Sehr häufig sind die Mittelnamen in Dänemark z. B. Paludan-Müller, Grove-Rasmussen, Dorph-Petersen; auf diese Weise sind die meisten dänischen Doppelnamen mit Bindestrich entstanden. Bei Adelserhöhungen und Fideikommissen entstehen adelige Doppelnamen; aber im Gegensatze zu den bürgerlichen Namen wird der neue Name hier angehängt, nicht vorgesetzt, z. B. Bille-Brahe-Selby, wo Bille der ursprüngliche Name ist.

Rückbildung von Familiennamen zu Vornamen.      Ein interessantes Gebiet ist die Rückbildung von Familiennamen zu Vornamen[1]. In einem großen Teile Norddeutschlands findet sich die Sitte, Familiennamen, auch wenn sie ursprünglich keine Vornamen gewesen sind, Kindern als Rufnamen beizulegen. Diese Sitte findet sich auch in England. In den meisten derartigen Fällen handelt es sich darum, daß ein Sohn den Familiennamen der Mutter als Rufnamen erhält, wenn diese die letzte ihres Geschlechts oder wenigstens ihrer Linie war und dem Sohne ihr väterliches Gut vererbte. Es laufen hier zwei ähnliche Erscheinungen, die namentlich in Westfalen stark hervortreten, nebeneinander her. Der Bauernstand vererbt den Hofnamen, wenn die Mutter eine Erbtochter des Hofes ist, in den meisten Fällen auf den Sohn, der eigentlich einen anderen Familiennamen trägt, als Familiennamen; der Adel aber hält den alten Familiennamen bei einer solchen Erbschaft fast stets aufrecht und vererbt den Familiennamen der Mutter als Vornamen auf die Nachkommenschaft Albert von Haxthausen (1370-1383) war mit Jutta von Elmeringhausen vermählt, eine Schwester Alberts heiratete einen Bruder Juttas. Infolge dieser doppelten Verschwägerung beider Familien schlossen sie untereinander einen Erbvertrag, nach dem die Familie, welche die andere überlebte, deren Güter erbte und den Familiennamen der zuerst erloschenen als Vornamen annehmen sollte. Die Emeringhausen starben erst nach 1470 aus, infolgedessen wurde ein Ururenkel


  1. W. C. v. Arntwaldt, Familiennamen als Vornamen, FGB 1911, S. 5.