Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/164

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 27.


Abdruck.

Kriegsministerium. Berlin, den 16. Juli 1895.
Bestimmungen
zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts (R.-G.-Bl. S. 261/64).


Zu § 1.

      1) Das Gesetz bezieht sich nicht bloß auf die Wittwen und Waisen der dem Friedensstande angehörenden Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, sondern auch auf die Wittwen und Waisen der aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen, sowie der in Kriegszeiten, bei Mobilmachungen oder sonstigen Verstärkungen des Reichsheeres aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Mannschaften.
      Ausgenommen sind jedoch nach § 14 dieses Gesetzes die Wittwen und Waisen der der Feldarmee (§ 94 des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871) angehörenden Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts in den Fällen, in welchen ein Anspruch auf die in den §§ 95 und 96 a. a. O. vorgesehenen Bewilligungen besteht.
      2) Für die Feststellung der Dienstbeschädigung sind auch die Bestimmungen der Instruktion vom 26. Juni 1877, betreffend das Verfahren bei Anmeldung und Prüfung der Versorgungsansprüche invalider Mannschaften vom Feldwebel abwärts, sowie der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militärdienstfähigkeit und zur Ausstellung von militärärztlichen Zeugnissen vom 1. Februar 1894, zu beachten.
      3) Der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Dienstbeschädigung ist durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen oder durch andere geeignete Beweismittel zu erbringen. Die Unterschriften der zur Führung eines Dienstsiegels nicht berechtigten Civilärzte bedürfen der amtlichen Beglaubigung unter Beidrückung des Amtsstempels oder Siegels.
      4) Den rechtskräftig geschiedenen Ehefrauen steht ein Anspruch auf Wittwengeld nicht zu; dagegen haben die hinterbliebenen Kinder aus einer geschiedenen Ehe Waisengeld, und zwar nach dem Satze für Kinder, deren leibliche Mutter nicht mehr lebt, selbst dann zu beanspruchen, wenn eine zum Empfange von Wittwengeld berechtigte Stiefmutter vorhanden ist.
      Auf dieses höhere Waisengeld haben die Kinder, deren wittwengeldberechtigte Mutter sich wieder verheirathet hat, keinen Anspruch.
      5) Nur die ehelichen leiblichen und die durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder des Verstorbenen haben Waisengeld zu beanspruchen. Außereheliche, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder des Verstorbenen fallen nicht unter das Gesetz.

Zu §§ 2 und 3.

      1) Die Feststellung und Anweisung des Wittwen- und Waisengeldes erfolgt bei dem Kriegsministerium, Departement für das Invalidenwesen.
      2) Die Anträge für die Wittwen und Waisen der im aktiven Militärdienste verstorbenen Personen des Soldatenstandes sind von dem Truppentheil oder der Behörde, welchen der Verstorbene etatsmäßig angehört hat oder welche den Pensionsvorschlag hätten vorlegen müssen, wenn es sich um