Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/137

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 22.


Zu Artikel 24.

      Im 1. Absatz wird vor das Wort "unrichtige" eingeschaltet "wissentlich"; vor "unvollständige": "absichtlich". Das Wort "wissentlich" vor: "macht" wird gestrichen.
      Im 2. Absatz wird das Wort "wissentlich" vor "unvollständige" geändert in "absichtlich".

Zu den Artikeln 27 und 28.

      Im Artikel 27 und im 1. Absatz des Artikels 28 wird das Wort "Staatskasse" ersetzt durch die Worte "Staats- und Gemeindekasse".

Zu Artikel 29.

      Dieser Artikel wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"In Betreff der Erkennung der in den Artikeln 25, 26 und 28 bezeichneten Strafen und des bezüglichen Verfahrens finden die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Einführung des Verwaltungsstrafbescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle vom 20. September 1890 Anwendung."



Zu Artikel 31.

      Für die Verjährung der Verfolgung der Verfehlungen wird statt der Frist von "einem Jahre" eine solche von "drei Jahren" festgesetzt.


Artikel II.

      Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem neuen Einkommensteuergesetz vom 25. Juni d. Js. in Kraft.

Artikel III.

      Unser Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt und wird zugleich ermächtigt, den unter Berücksichtigung des Artikels I, sowie nach Herstellung redaktioneller Uebereinstimmung mit dem neuen Einkommensteuergesetz sich ergebenden Text des Kapitalrentensteuergesetzes durch das Regierungsblatt bekannt zu machen.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

            Windsor, den 10. Juli 1895.

ERNST LUDWIG.
Weber.