Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/022

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 7.


außerdem verbunden, jedem Steuerpflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Hebregisterpostens auf sein Ansuchen unentgeltlich zu gestatten und die nöthigen Erläuterungen zu geben.

§ 4.

      Alle Reklamationen gegen die in den Hebregistern enthaltenen Gewerb- und Grundsteuern müssen vor dem 1. Juni 1895 bei dem betreffenden Steuerkommissariat entweder schriftlich oder mündlich abgegeben werden, welches verbunden ist, alle erforderlichen Aufklärungen zu ertheilen, ein Protokoll über die Reklamationen unentgeltlich aufzunehmen und auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen.
      Die Gesuche um Gewerbsteuernachlaß im Falle unfreiwilliger Niederlegung des Geschäfts im Laufe des Etatsjahres, sowie bei Todes- und Unglücksfällen (Art. 24 und Z5 des Gesetzes vom 8. Juli und § 22 der Verordnung vom 23. Juli 1884) müssen innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Eintritt des Ereignisses bei den betreffenden Steuerkommissariaten abgegeben werden und sind auf dieselbe Weise zu behandeln, wie die übrigen im vorigen Absatz erwähnten Reklamationen.

§ 5.

      Ueber alle im vorigen Paragraphen erwähnten Reklamationen entscheidet, insofern nicht in Folge Behandlung der betreffenden Beschwerden als Remonstrationen willfähriger Bescheid der mit der Regulierung betrauten Behörden erfolgt, das Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen, unter Vorbehalt des Rekurses an das Finanzministerium.
      Für Reklamationen und Rekurse, welche sich auf die Frage der Herabsetzung des fixen Gewerbsteuerkapitals nach Art. 8, sowie des verhältnißmäßigen Zusatzes für Gehülfen nach Art. 13 letzter Absatz und für Miethwerth nach Art. 17 zweiter Absatz des Gewerbsteuergesetzes beziehen, finden die Bestimmungen über die Erledigung bezüglicher Beschwerden bei der Einkommensteuer analoge Anwendung.
      Hinsichtlich der Gesuche um Grundsteuernachlässe wegen außerordentlicher Unglücksfälle gelten die in der Verordnung vom 1. Dezember 1819 enthaltenen Bestimmungen.

§ 6.

      Die Einkommensteuerpflichtigen der ersten Abtheilung, sowie die zu denselben zählenden Kapitalrentensteuerpflichtigen werden durch die im § 3 erwähnten Steuerzettel noch besonders damit bekannt gemacht, in welcher Weise (sofern nicht bei den letztgenannten Pflichtigen der Fall des Art. 14 letzter Absatz, Art. 15 zweiter Absatz und beziehungsweise Art. 19 des Kapitalrentensteuergesetzes vorliegt) innerhalb der ersten zwei Monate des Steuerjahrs eine neue Beschlußfassung der Einschätzungskommission verlangt, oder innerhalb dieser Zeit, beziehungsweise