Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/281
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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4) Diejenigen mit einem festen Deck nicht versehenen Fahrzeuge, welche bei ihrer größten zulässigen Einsenkung nicht noch eine freie Bordhöhe von mindestens 30 Centimeter behalten, müssen, auch wenn sie still liegen, mit mindestens 30 Centimeter hohen, starken, .dichten und dem Wellenschlag hinreichenden Widerstand leistenden Aufsatzbrettern versehen werden.
5) Auf Dampf- und Segelschiffen müssen die mit Rücksicht aus die Sicherheit des Betriebes in ihrem Heimathsstaat vorgeschriebenen und im Schiffsattest genannten Ausrüstungs-Gegenstände auf der Fahrt stets vollzählig und in gutem Zustand vorhanden sein.
Ist für ein Deutsches Schiff das Schiffsattest in Niederland ausgefertigt, so muß das Attest bei der erstmaligen Landung am Sitze einer Schiffsuntersuchungs-Behörde des Heimathsstaates bei dieser, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach seiner Ausfertigung bei einer Schiffsuntersuchungs-Behörde eines Deutschen Uferstaates behufs entsprechender Eintragung vorgelegt werden.
6) An Dampfschiffen jeder Größe muß deren Namen oder der Namen und Wohnort des Eigenthümers auf beiden Längenseiten in deutlich sichtbarer Weise angebracht sein.
Im Allgemeinen.
Artikel 2.
1) Kein Schiff darf von seiner Abfahrtstelle aus oder auf seiner Fahrt in den Kurs eines andern im Fahren begriffenen Schiffes oder Floßes hineinfahren und dasselbe in seinem Lauf stören.
2) Fahrzeuge jeder Art, welche bei der Querfahrt über den Strom den Kurs eines Dampfschiffes mit oder ohne Anhang kreuzen, müssen von einem zu Berg fahrenden Dampfschiff mindestens um die halbe Strombreite und von einem zu Thal fahrenden Dampfschiff mindestens um die ganze Strombreite von dessen Bugspriet entfernt bleiben.
3) In scharfen Strombiegungen, an denen sich keine Wahrschau befindet, müssen, so lange bis man vom Steuer aus in das offene Reck hineinsehen kann, alle Dampfschiffe mit oder ohne Anhang die Seite des Fahrwassers halten, welche rechts (steuerbordseits) liegt, und die zu Thal fahrenden außerdem noch die Fahrgeschwindigkeit vermindern.
4) Auf Strecken, wo Fahrzeuge an Bohlwerken oder an festen Werften liegen, oder am Ufer im Aus- oder Einladen begriffen sind, dürfen die zwischen denselben und der Mitte des Stromes durchfahrenden oder aufschlagenden (wendenden) Dampfschiffe mit oder ohne Anhang nicht mit größerer Kraft fahren, als zu ihrer sicheren Steuerung und zu ihrer Fortbewegung nothwendig ist. In gleicher Weise muß die Kraft beim Vorbeifahren an den zur Ausführung von Korrektionsarbeiten, Peilungen oder Messungen im Strom liegenden Fahrzeugen vermindert