Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/263

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[262]
Nächste Seite>>>
[264]
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 34.



und hat demgemäß der Vorsitzende der Vollzugs-Kommission die von dem Geometer vorher auf dem Felde abgesteckten neuen Grundstücke an die Betheiligten zu überweisen. Nach stattgehabter Ueberweisung ertheilt der Vorsitzende den Eigenthümern über die Zutheilung der Grundstücke eine Urkunde.
      Diese Urkunde ist in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen einer gerichtlichen Urkunde über den Erwerb gleich zu achten und bedarf, um auf Grund derselben den Erwerbtitel in das Grundbuch eintragen zu können, keiner gerichtlichen Bestätigung. In der Provinz Rheinhessen vertritt die gedachte Urkunde die Stelle eines Notariatsaktes. Auf Grund dieser Urkunden wird von der Vollzugs-Kommission ein topographisches Güterverzeichniß aufgestellt.
      Waren bei einzelnen zur Masse gezogenen Grundstücken die Eigenthumsverhältnisse ungewiß, so ist bezüglich der dafür aus der Masse zu überweisenden Grundstücke keine Eigenthumsurkunde, sondern nur eine Bescheinigung dahin zu ertheilen, daß letztere auf denselben Namen im Mutationsverzeichnisse zuzuschreiben seien, auf den erstere im Grund- (Flur-) Buche eingetragen waren.
      Aufgabe der Vollzugs-Kommission ist es, die sofortige Aussteinung der gemeinschaftlichen Anlagen, wie der Grundstücke vornehmen zu lassen.

Dauernde Unterhaltung der Anlage.
Artikel 34.

      Wegen der dauernden Unterhaltung der gemeinschaftlichen Einrichtungen sind, soweit dieselbe nicht gesetzlich der Gemeinde obliegt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Neuaufstellung der öffentlichen Bücher.
Artikel 35.

      Nachdem die Betheiligten in ihr neues Eigenthum eingewiesen sind, hat die Landes-Kommission auf Anzeige der Vollzugs-Kommission alsbald über die neu vertheilten Fluren auf Grund des topographischen Güterverzeichnisses (Art 33) neue Steuerkataster und Grundbücher aufstellen, die Karten kopiren, die vorhandenen Grund- und Tilgungsrenten neu radiziren und die Vormerkungen im Grundbuch beifügen zu lassen. Ebenso sind auf Anordnung des Gerichtes die Hypotheken auf die von der Vollzugs-Kommission bezeichneten Ersatzstücke in den Hypothekenbüchern zu übertragen. Die auf Grund des Verzeichnisses und der kopirten Karten ausgestellten Grundbücher und Steuerkataster sind als auf legaler Parzellenvermessung beruhend anzusehen.