Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/248

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 34.



4) durch die Bildung von Grundstücken für öffentliche Zwecke, insbesondere für die Lehm-, Sand- und Kiesgewinnung, sowie zur Einrichtung von Bleichplätzen, Viehtummelplätzen u. s. w.;
5) durch die Ausführung weiterer geeigneter Boden- und Kulturveränderungen.



Umfang der Feldbereinigung.
Artikel 2.

      Der Bezirk einer Feldbereinigung soll in der Regel eine Gemarkung umfassen, doch kann derselbe auch aus mehreren Gemarkungen, oder aus Theilen verschiedener Gemarkungen zusammengesetzt werden, wenn dieselben eine wirthschaftlich zusammenhängende Fläche bilden.
      Die Bereinigung kann ausnahmsweise in der Beschränkung aus Theile einer Gemarkung zugelassen werden, wenn dieses von den Interessen der Landeskultur geboten ist.
      Grundstücke einer angrenzenden Gemarkung dürfen, insoweit dieses zur Herstellung wirthschaftlich zweckmäßiger Gemarkungsgrenzen nothwendig wird, im Laufe des Bereinigungsversahrens zugezogen werden.

Voraussetzungen des Zustandekommens.
Artikel 3.

      Die Feldbereinigung kann nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen und findet statt:

1) im Falle freier Vereinbarung sämmtlicher betheiligter Grundeigenthümer;
2) ohne diese Vereinbarung und gegen den Willen einzelner betheiligter Eigenthümer, wenn die Eigenthümer von mehr als der Hälfte des Gesammtflächengehaltes des Bereinigungsbezirks dieselbe beschließen.
      Widersprechen indessen in der Einleitungstagfahrt (Artikel 9) Vierfünftheil der betheiligten Grundeigenthümer, so unterbleibt die Ausführung der Feldbereinigung.



Befreiung von der Feldbereinigung.
Artikel 4.

      Dem zwangsweisen Beizug sind nicht unterworfen:

1) Hofraithen, Hausgärten, Parkanlagen und Bauplätze;
2) Friedhöfe, sowie Grundstücke, auf welchen sich Denkmäler oder Familiengräber befinden;
3) Sand-, Lehm-, Mergel-, Thon- und Erzgruben, Stein- und Schieferbrüche, Torf-, Steinkohlen-, Braunkohlen- und Gypslager, endlich zum Bergbau gehörige Grundstücke, sofern diese Gruben, Brüche, Lager und Bergwerke im Betriebe sind;