Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/207
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Nr. 29.
Nachsteuer-Deklaration. Dem .. .. .. .. .. .. .. .. Amte meldet der Unterzeichnete den umstehend aufgeführten
Branntwein zur Nachversteuerung an.
.. .. .. .. .. .. .. .. .. .. Amt.
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Anlage 1.
Branntwein zur Nachversteuerung an.
.. .. .. .. .. .. .. .. , den .. .. .. .. Oktober 1887.
(Angabe der Wohnung.) |
Die Deklaration ist heute vorgelegt und im Anmeldungs-Register unter Nr. .. .. .. eingetragen worden.
.. .. .. .. .. .. .. .. , den .. .. .. .. Oktober 1887.
Bei der Erhebung der Nachsteuer bleiben Beträge unter 5 Pf. Reichswährung außer Betracht, dagegen werden höhere Pfennigbeträge, soweit sie durch 5 ohne Rest theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben.