Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/200
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Nr. 28.
§ 33.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
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Das Gesetz vom 30. Juli 1887, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend und die gegenwärtige Ausführungsverordnung treten mit dem 1. Oktober l. J. in Kraft.
Darmstadt, den 24. September 1887.
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