Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/190
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 27.
LUDWIG.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
<<<Vorherige Seite [189] |
Nächste Seite>>> [191] |
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
8) | die Artikel 556, 557 Absatz 1, 559, 563, insoweit sich dieselben nicht auf schiffbare oder floßbare Ströme beziehen, sowie 640, 644 und 645 des bürgerlichen Gesetzbuchs für Rheinhessen. |
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, am 30. Juli 1887.
(L. S.)
Finger.