Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/177
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Wird die Bildung eines Verbandes für Gemeinden beantragt, welche verschiedenen Verwaltungsbezirken angehören, so hat das Ministerium des Innern und der Justiz einen Kommissär zu bestellen. Die Entscheidung erfolgt durch den Provinzialausschuß (nach Artikel 49 der Kreisordnung.)
Soll ein zur Zeit des Erscheinens gegenwärtigen Gesetzes bereits bestehender oder auf Grund dieses Gesetzes gebildeter Verband aufgehoben oder abgeändert werden, so ist ebenso wie bei Bildung des Verbandes zu verfahren.
Artikel 99.
Wenn privatrechtliche Verpflichtungen bestehen, die Kosten der Unterhaltung eines Baches ganz oder zum Theil zu bestreiten, so haben bei entstehenden Streitigkeiten die betreffenden Gemeinden so lange die Kostenvorlage zu leisten, bis von den privatrechtlich Verpflichteten die Erfüllung ihrer etwaigen Verbindlichkeit erzwungen worden ist.
Artikel 100.
Die Verbindlichkeit zur Aufräumung und Unterhaltung der zur Bewässerung oder Entwässerung einzelner Grundstücke, Gewanne und Fluren bestimmten Gräben liegt den Besitzern derjenigen Grundstücke ob, in deren Interesse sie angelegt worden sind.
Nähere Bestimmungen hierüber sind erforderlichen Falles in Lokalreglements - hinsichtlich der Wiesen in den Wiesenpolizeiordnungen - zu treffen.
Artikel 101.
Die Gemeinde ist berechtigt, den Aufwand für die nach den Artikeln 93 und 94 vorzunehmenden Arbeiten ganz oder zum Theile auf die Betheiligten nach Artikel 86 der Land-Gemeindeordnung und Artikel 98 der Städte-Ordnung, bezw. Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 1872 über die Gemeindeausgaben (Reg.-Bl. S. 413) umzulegen.
Artikel 102.
Die Stauberechtigten können für diejenigen Strecken, auf welche die Stauung auf- und abwärts eine Wirkung ausübt, zu einer Vorausleistung herangezogen werden, welche der durch die Stauung bewirkten Erschwerung der Räumungs- und Schutzarbeiten entspricht.