Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/039

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 1.



§ 11.
Tragfähigkeit des Oberbaues.

      Bei Geleisen, welche von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau mindestens so stark sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene 7 000 kg Belastung mit Sicherheit tragen kann.

§ 12.
Entfernung der Bahnhöfe von einander und Länge derselben.

      (1) Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf denen Ausweichegeleise für das Kreuzen und Ueberholen von Güterzügen angelegt werden, sollen, abgesehen von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen, in keiner stärkeren Neigung als 1 : 400 liegen.
      (2) Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen.
      (3) Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amts sind telegraphische Meldestationen und an eingeleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die größten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 110 Wagenachsen, aufnehmen können. Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutzbare Geleislänge von 500 m zu rechnen. In geringerer Entfernung als 8 Kilometer kann die Einrichtung von Meldestationen und Ausweichestellen nicht gefordert werden. Soweit ausnahmsweise diese Ausweichegeleise nicht mit den Bahnstationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeitige schleunige Herstellung durch Doppelgeleisigkeit des Planums und der Bettung an den betreffenden Stellen, sowie durch ausreichende zur Hand befindliche Vorräthe an Oberbaumaterialien und Telegraphenapparaten sicherzustellen.

§ 13.
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlage und Bahnkreuzungen.

      (1) Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind sie derart mit einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen in der für die betreffenden Bahnen zulässigen Maximalstärke rasch und leicht von Bahn zu Bahn erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Bedürfniß in gleicher Weise mit einander in Verbindung zu setzen.
      (2) Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt werden.

§ 14.
Konstruktion der Weichen.

      (1) Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen müssen so konstruirt sein, daß, wenn sie auch auf eine andere Fahrtrichtung gestellt sind, ein Abspringen der Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht stattfindet.
      (2) Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 mm weit aufschlagen.

§ 15.
Drehscheiben.

      (1) Auf allen Lokomotiv-Wechsel- und Reservestationen muß, sofern nicht ausschließlich Tendermaschinen zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser nicht unter 12 m betragen darf, vorhanden sein.
      (2) Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder Stahl hergestellt sein.