Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/026
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Nr. 1.
Bekanntmachung,
die Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands betreffend.
Vom 17. December 1885.
Großherzogliches Staatsministerium.
Finger.
Signal-Ordnung
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
I. Signale auf der freien Bahnstrecke.
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die Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands betreffend.
Vom 17. December 1885.
Mit Bezug auf die Bekanntmachungen vom 13. Februar 1875 - Regierungsblatt Nr. 10 - und vom 19. Juni 1878 - Regierungsblatt Nr. 10 - wird der in Gemäßheit der Beschlüsse des Bundesraths des Deutschen Reichs vom 26. v. Mts. auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung neu festgestellte und von dem Reichskanzler publicirte, vom 1. April 1886 ab gültige Text der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 17. December 1885.
Finger.
Breidert.
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
a. | Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungspersonal mittelst elektrischer Läutewerke zu geben, wie folgt: |
1. | Der Zug geht in der Richtung von A nach B (Abmeldesignal). |
Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen. | |
2. | Der Zug geht in der Richtung von B nach A (Abmeldesignal). |
Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. | |
3. | Die Bahn wird bis zum nächsten fahrplanmäßigen Zuge nicht mehr befahren (Ruhesignal). |
Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. | |
Anmerkung zu 3. Dieses Signal kann auch angewandt werden, um anzuzeigen, daß ein signalisirter Zug nicht kommt. | |||
4. | Es ist etwas Außergewöhnliches zu erwarten (Alarmsignal). |
Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. |