Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B057
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Beilage Nr. 8.
Darmstadt, den 21. Mai 1885
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die nachträgliche Aufnahme der von der früheren Oberhessischen Eisenbahn-Gesellschaft übernommenen Beamten und Bediensteten in den Staatsdienst betreffend. - 2) Ermächtigung zur Annahme und zum Tragen eines fremden Ordens. - 3) Namensveränderung. - 4) Dienstnachrichten. - 5) Dienstentlassung. - 6) Ruhestandsversetzungen. - 7) Concurrenzeröffnungen. - 8) Sterbefälle. |
die nachträgliche Aufnahme der von der früheren Oberhessischen Eisenbahn-Gesellschaft übernommenen Beamten und Bediensteten in den Staatsdienst betreffend.
Nach dem Gesetze vom 18. April 1885 können diejenigen, auf Grund des Art. III des Vertrags vom 21. December 1875, betreffend die Uebertragung des Eigenthums der Oberhessischen Bahnen an den Staat (Regierungsblatt Nr. 30. von 1876), seiner Zeit übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Eisenbahnen, welche nicht schon früher in Anwendung des Art. 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1881 (Regierungsblatt Nr. 12 von 1881) in den Staatsdienst aufgenommen wurden, nachträglich in denselben aufgenommen werden, wenn sie innerhalb der von uns ihnen zu bestimmenden letzten Frist die Bereiterklärung zum Uebertritt in den Staatsdienst nach Maßgabe der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen abgeben, und zwar unter Verzichtleistung auf alle Rechte, welche sie durch die frühere vertragsmäßige Anstellung gegen die Verwaltung der Oberhessischen Bahnen erworben haben. (Regierungsblatt Nr. 7 von 1885).
Demgemäß fordern wir hiermit die Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Bahnen, welche nachträglich in den Großherzoglichen Staatsdienst übertreten wollen, auf, ihre Erklärung nach dem bei der Großherzoglichen Direction der Oberhessischen Bahnen bereitliegenden Formular bis zum letzten August l. J. abzugeben.