Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/210

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 28.



§ 7. des Innern und der Justiz für öffentliche Gesundheitspflege bei der Fürsorge für die gesundheitlichen Interessen ihres Bezirks mitzuwirken und gemeinschaftlich mit den Polizeibehörden des Kreises die Befolgung beziehungsweise Ausführung der sanitätspolizeilichen Verordnungen und Vorschriften zu überwachen.9
      Außerdem fungiren die Kreisärzte als erste Gerichtsärzte und haben ferner die ihnen durch Verordnung, Instruktion oder sonstige höhere Verfügung ausgetragenen besonderen Dienstgeschäfte zu erledigen.10
§ 8.
§ 8.
Ohne Erlaubniß der vorgesetzten Behörde dürfen die Kreisärzte sich nicht über Nacht aus ihrem Bezirk entfernen, eilende Fälle ausgenommen. In letzteren Fällen haben sie der vorgesetzten Behörde alsbald mit Anführung der Gründe die Anzeige zu machen, auch den einschlägigen Bezirksbehörden Nachricht zu geben und für ihre Stellvertretung Vorsorge zu treffen.11
      In den Gesuchen um Urlaubsertheilung, welche in Form persönlicher Eingaben bei der vorgesetzten Behörde einzureichen sind12 , sollen die Kreisärzte Vorschläge hinsichtlich ihrer Stellvertreter und der diesen zu übertragenden Geschäfte machen.
      Von dem Wiederantritt des Dienstes ist am Tage nach Ablauf des Urlaubs der vorgesetzten Behörde Anzeige zu erstatten.13
      Zur Ertheilung von Urlaub an die Kreisassistenzärzte sind die Kreisärzte auf die Dauer von 8 Tagen befugt; längere Beurlaubungen bedürfen der Genehmigung der vorgesetzten Behörde, um welche durch Vermittelung des Kreisarztes nachzusuchen ist.
§ 9.
§ 9.
Die Kreis-Assistenzärzte (§ 3) sind die zweiten Sanitätsbeamten im Bezirk des Kreisgesundheitsamts, an dessen Geschäften sie unter der dienstlichen Leitung der Kreisärzte, jedoch unter eigener Verantwortlichkeit, theilnehmen.
      Die Kreisärzte haben sorgfältig darauf zu achten, daß die Kreis-Assistenzärzte mit Berufstreue, Fleiß und Gründlichkeit allen denselben von ihnen übertragenen geeigneten Geschäften sich unterziehen und unter ihrer Leitung sich praktisch so ausbilden, daß sie demnächst zur selbstständigen Verrichtung der Functionen eines Kreisarztes qualificirt erscheinen. -
      Alle in dieser Instruction ertheilten Vorschriften über die Dienstpflichten und Dienstverrichtungen der Kreisärzte sind demgemäß auch für die Kreisassistenzärzte maßgebend, insoweit sie allgemeiner Natur sind oder die Kreisassistenzärzte zu den betreffenden Functionen berufen werden.
      Der Kreisarzt ist befugt, nach seinem Gutfinden dem Kreis-Assistenzarzt die geeigneten Geschäfte zu selbstständiger Erledigung zuzutheilen und vermöge seiner Aufsicht Alles dasjenige anzuordnen und vorzunehmen, wodurch er in den Stand gesetzt wird, sich die Volle Ueberzeugung Von ihrer pflichtmäßigen

      9 Med. Ord. §§ 18-20, 22. Nov. z. Med. Ord. § 19.
      10 Med. Ord. § 21. Nov. § 19.
      11 Med. Ord. § 24.
      12 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 69.
      13 Lithogr. Ausschreiben M.A. f.G. betr. Beurlaubung der Kreisärzte und Kreisveterinärärzte vom 7.Febr.1882.