Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/196

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 24.



Artikel 77.

      Bereits eingeleitete Enteignungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

       Darmstadt, den 26. Juli 1884.

LUDWIG.
Finger.