Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/193
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Der Provinzialausschuß entscheidet, nach Anhörung der Betheiligten, ob der Antrag begründet ist oder nicht.
Der Antragsteller kann in die durch seine Versäumniß enstandenen Kosten verurtheilt werden.
Ueberall, wo nach diesem Gesetz der Rechtsweg zulässig ist, ist das Gericht der belegenen Sache das ausschließlich zuständige.
Wird von dem Unternehmer auf richterliche Entscheidung bezüglich der Entschädigung angetragen, so fallen ihm jedenfalls die Kosten der ersten Instanz zur Last.
Tritt der Unternehmer vor rechtskräftiger Feststellung des Plans von seinem Unternehmen zurück, so erlischt das ihm verliehene Enteignungsrecht und der Unternehmer haftet den Entschädigungsberechtigten im Rechtswege für die Nachtheile, welche denselben durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind.
Gibt der Unternehmer von diesem Zeitpunkte an das Unternehmen auf oder stellt er innerhalb der ihm in Art. 42, Pos. 1 erwähnten Frist den Antrag auf Enteignungserklärung nicht, so hat der Eigenthümer die Wahl, ob er lediglich Ersatz für die Nachtheile, welche ihm durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind, oder Zahlung der Entschädigung gegen Abtretung des Grundstücks, geeigneten Falls nach vorgängiger Durchführung des im Art. 44 erwähnten Proceßverfahrens beanspruchen will.
Zur Sicherung gegen die Nachtheile, welche dem Eigenthümer aus dem Enteignungsverfahren erwachsen, kann den in Art. 2 Absatz 2 bezeichneten Privatunternehmern durch die landesherrliche Verordnung, beziehungsweise durch das Gesetz, Sicherheitsleistung auferlegt werden.
Gibt der Unternehmer innerhalb dreier Jahre von der Zustellung des Enteignungsausspruchs an die Ausführung des Unternehmens auf oder will er innerhalb dieser Zeit das enteignete Grundstück verkaufen, so kann der frühere Eigenthümer auf dem Rechtsweg den Rückkauf des enteigneten Grundstücks gegen Rückerstattung der dafür erhaltenen Entschädigungssumme, welcher der Betrag der an demselben inzwischen vorgenommenen Wertherhöhungen zuzusetzen ist, fordern.
Will der Unternehmer nach Ablauf von drei Jahren und vor Ablauf von acht Jahren von der Zustellung des Enteignungsausspruches an das abgetretene Eigenthum verkaufen, so