Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/188

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[187]
Nächste Seite>>>
[189]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 24.



4) Ausführung der Besitzeseinweisung und der Enteignung.

Artikel 47
.

      Die Besitzeseinweisung (Art. 43) wird auf Antrag des Unternehmers von dem Provinzialausschuß ausgesprochen, sobald die in jenem Artikel erwähnte Entscheidung rechtskräftig geworden ist und der Unternehmer den Nachweis über rechtsgültige Hinterlegung der Entschädigungssumme erbracht hat.
      Jedem Betheiligten wird eine Ausfertigung der Besitzeinweisungs-Erklärung zugestellt.
      Auf Grund dieses Ausspruchs ist der Unternehmer berechtigt, bei dem Amtsgericht der belegenen Sache zu beantragen, daß bei dem Grundstück, insoweit dasselbe nach dem Plan zur Enteignung beansprucht wird, in dem Mutationsverzeichniß die Bemerkung "gehemmt" vorgemerkt werde. Das Gericht hat diesem Antrag auf Vorlage einer Ausfertigung des Ausspruchs stattzugeben.

Artikel 48.

      Der Provinzialausschuß spricht auf Antrag des Unternehmers die Enteignung des Grundstücks aus, sobald der Plan (Art. 42 Pos. 1) rechtskräftig festgestellt ist und der Unternehmer den Nachweis über rechtsgültige Zahlung oder Hinterlegung der, wenn auch erst vorläufig, festgestellten Entschädigungs- und Cautionssumme erbracht hat.
      Jedem Betheiligten wird eine Ausfertigung des Enteignungsausspruches zugestellt.

Artikel 49.

      Mit dem Augenblick der Zustellung des Enteignungsausspruchs an Unternehmer und Eigenthümer treten die in Art. 19 und 20 angegebenen Wirkungen ein.
       Der Enteignungsausspruch vertritt zugleich die Stelle der Besitzeinweisung, wenn solche nicht bereits früher erfolgt ist.

Artikel 50.

      Auf Grund des Enteignungsausspruchs, welcher einem rechtskräftigen, Eigenthum zuerkennenden richterlichen Urtheil gleichzuachten ist, hat der Unternehmer bei dem Amtsgericht der belegenen Sache den Eintrag des Eigenthumsüberganges auf sich zu beantragen.

Artikel 51.

      Nach Zustellung des Enteignungsausspruchs ist der Hypothekargläubiger verpflichtet, seine Hypothek dem Gerichte der belegenen Sache behufs Löschung derselben bezüglich des enteigneten Grundstückes vorzulegen. Ebenso ist der Gläubiger, welchem Kaufschillinge oder sonstige auf dem enteigneten Grundstück bestehende Ansprüche zustehen, verbunden, die in seinen Händen