Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/157
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Regierungsblatt.
die Gewerbsteuer betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 8. Juli 1884 über die gleichmäßige Besteuerung der Gewerbe haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
§ 1.
Das Gewerbspatent wird nach Art. 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 für Inländer und diejenigen Ausländer, die wie Inländer behandelt werden, an dem Wohnort des Gewerbtreibenden, oder wenn die zum Betrieb des Gewerbes erforderliche Gewerbsanlage an einem anderen Orte sich befindet, an letzterem Orte genommen.
Ist der Wohnort zweifelhaft, so wird derjenige Ort dafür angesehen, wo das Gewerbe den größten Theil des Jahres hindurch betrieben wird.
Betreibt Jemand gleichartige oder verschiedenartige Gewerbe in mehreren ganz abgesonderten Gewerbslocalen, mögen diese nun an demselben Orte, oder an verschiedenen Orten