Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/140
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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5) | ein Thier oder einen ganzen Viehstand auf Seuchenverdacht untersuchen und darüber ein veterinärpolizeiliches Gutachten abgeben; | |||
6) | seine Kenntnisse und Fertigkeiten im Gebrauche des Mikroskops darthun durch Ausführung einer mikroskopischen Untersuchung zu veterinärpolizeilichen oder gerichtsveterinärärztlichen Zwecken (unter Selbstanfertigung und Erläuterung eines Präparats), sowie durch Bestimmen einer Anzahl von Präparaten, welche ihm vorgelegt werden; | |||
7) | nachweisen, daß er | |||
a. | die hauptsächlichsten officinellen Gift-, sowie die landwirthschaftlichen Nutzpflanzen, | |||
b. | die wichtigsten Droguen, Arzneikörper und Gifte kenne. | |||
Die Benutzung unerlaubter Hülfsmittel in der schriftlichen oder praktischen Prüfung hat den | ||||
Ausschluß von der Prüfung zur Folge. |
Die mündliche Prüfung findet vor sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungs-Commission statt und umfaßt sämmtliche Fächer, aus welche die schriftliche Prüfung sich erstrecken soll (§ 6). In derselben soll Gelegenheit gegeben werden, über solche Gegenstände zu prüfen, über welche nicht bereits schriftlich abgehandelt worden ist, oder welche gelegentlich der praktischen Prüfungen Berücksichtigung nicht gefunden haben.
Die Beurtheilung und Censur der einzelnen schriftlichen Arbeiten, ferner der Leistungen in den einzelnen Abschnitten der praktischen und in der mündlichen Prüfung wird durch die Examinatoren der betreffenden Fächer schriftlich vorgeschlagen.
Nach beendigter Prüfung hat die Commission in collegialischer Beschlußfassung über das Ergebniß der Prüfung eines jeden Candidaten ein motivirtes Urtheil abzugeben und sowohl über das Resultat der Prüfung in den einzelnen Fächern, als auch der Prüfung im Ganzen die Censurnoten nach den fünf Classen:
I | ausgezeichnet, |
II | sehr gut, |
III | gut, |
IV | genügend, |
V | ungenügend, |
festzustellen, ferner zu beurtheilen, in welcher Reihenfolge die gleichzeitig bestandenen Candidaten nach Maßgabe ihrer Leistungen gegen einander zu ordnen sind.