Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/105

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 15.



nach derjenigen Anzahl derselben berechnet, welche der Gewerbtreibende im Mittel für den Zeitraum des ganzen Jahres beschäftigt.

Artikel 16.

      Wo in einzelnen Gewerbsanstalten für Arbeiten, welche in anderen Anstalten desselben Gewerbes durch Menschenhände verrichtet werden, Maschinen angewendet sind, wird die Anzahl der dadurch ersetzten menschlichen Arbeitskräfte nach billigem Anschlag ausgemittelt und der Anzahl der Gehülfen zugerechnet.

Artikel 17.

      Der verhältnißmäßige Zusatz nach dem Miethwerth des Gewerblokals besteht in der Regel in dem ganzen Miethwerth sämmtlicher Gewerbslokale. Ausnahmen finden nur statt, wo in dem Gewerbsteuertarif ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sowie bei den im Tarif ausgeführten Handwerksgewerben mit Laden oder Niederlagen, bei welchen der Miethwerth der Werkstätte nicht in Ansatz kommt. Bei Ausmittelung der Miethwerthe dienen die Immobiliarsteuerkapitalien des Katasters als Anhaltspunkte.
      Die mit Regulirung der Gewerbsteuer betraute Commission (Art. 27) ist befugt, in denjenigen Fällen, in welchen der tarifmäßige Zusatz des Miethwerths eine unverhältnißmäßige Belastung herbeiführen würde, eine Ermäßigung desselben, jedoch nur bis zur Hälfte, eintreten zu lassen.

Artikel 18.

      Betreibt Jemand gleichartige oder verschiedenartige Gewerbe in mehreren ganz abgesonderten Gewerbslokalen, so ist für jeden solchen Gewerbsbetrieb ein besonderes Patent zu lösen, und jeder besonders zu besteuern.

Artikel 19.

      Betreibt Jemand verschiedene Gewerbe, ohne ganz abgesonderte Gewerbslokale dafür zu besitzen, so ist ihm als fixes Steuerkapital nur das höchste der betreffenden Gewerbe in Ansatz zu bringen, der verhältnißmäßige Zusatz aber für jedes Gewerbe nach der dafür vorgeschriebenen Norm zu berechnen, wobei jedoch Gehülfen und Gewerbslokale, die für mehrere Gewerbe verwendet werden, nur einmal nach der den höchsten Ansatz bedingenden Norm in Betracht kommen. Für die verschiedenen Gewerbe ist in diesem Falle nur ein Patent erforderlich, in welchem die einzelnen Gewerbe namentlich aufgeführt sein müssen. Wenn jedoch Jemand ein Hausirgewerbe neben andern Gewerben betreibt, so ist er zwar hinsichtlich des Steuerkapitalsansatzes nach den vorstehenden allgemeinen Grundsätzen zu behandeln, muß aber für das Hausirgewerbe ein besonderes Patent besitzen.