Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/076

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 13.



      Dem wählenden Kreistag, beziehungsweise Gemeindevorstand dürfen nicht mehr als ein Dritttheil der Gewählten angehören.
      Zu Mitgliedern der Einschätzungscommission können nur solche gewählt werden, welche zur Zeit der Wahl volle 30 Jahre alt sind und deren Staatsbürgerrecht weder suspendirt noch verwirkt ist.
      Auf ihr Verlangen dürfen von der Verpflichtung zur Uebernahme der Funktionen als Commissionsmitglied nur befreit werden:

1) diejenigen, welche das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben;
2) alle Großherzoglichen Beamte, deren Unentbehrlichkeit im Dienste ihre vorgesetzte Behörde bezeugt;
3) diejenigen, welche bereits drei Jahre hintereinander als Mitglied einer Einschätzungscommission fungirt haben.

      Für den Fall, daß gewählte Mitglieder mit Tod abgehen, oder nicht mehr die Bedingungen der Wählbarkeit besitzen oder sonst dauernd außer Stande sind, ihr Mandat zu erfüllen, werden Ersatzmänner gewählt, die in solchen Fällen an die Stelle der ursprünglich Gewählten zu treten haben.
      Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Einschätzungscommission und Ersatzmänner wird für die einzelnen Steuercommissariate, beziehungsweise Gemeinden mit Rücksicht auf deren Größe und die Einkommensverhältnisse ihrer Einwohner von dem Finanzministerium bestimmt.
      Dasselbe bestimmt auch, wo ein Steuercommissariat in mehrere Kreise fällt, diejenige Zahl der Mitglieder der Commission, welche zu derselben von den verschiedenen Kreistagen zu wählen sind.

Artikel 22.

      Der Vorsitzende der Einschätzungscommission, welcher zugleich die Interessen des Staats zu vertreten hat, leitet innerhalb des Steuercommissariats oder der Gemeinde, für welche die Commission errichtet ist, das Veranlagungsgeschäft und ist besonders dafür verantwortlich, daß das letztere überall nach den in diesem Gesetz aufgestellten Grundsätzen zur Ausführung gelange.
      Er hat vor allem die Aufnahme eines vollständigen Verzeichnisses aller derjenigen Einwohner seines Einschätzungsbezirks und derjenigen im Ausland wohnenden, aus diesem Bezirk Einkommen beziehenden Personen zu bewirken, welche für in der ersten Abtheilung einkommensteuerpflichtig zu erachten sind. Zugleich hat derselbe über die Besitz-, Vermögens-, Erwerbs- und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen, soweit dies diesen gegenüber ohne tieferes Eindringen in die ersteren geschehen kann, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen,