Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/074
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sowie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen Lasten letzterem als Einkommen zu berechnen.
Das Einkommen aus Gebäuden oder Theilen von Gebäuden, die der Besitzer selbst bewohnt, kommt nach dem örtlichen Miethwerth in Anschlag. Ebenso ist die Nutzung einer Dienstwohnung dem Inhaber in Ansatz zu bringen.
Bei dem Einkommen aus Kapitalvermögen oder Renten bilden die zugesicherten Jahreszinsen oder Renten das in Ansatz zu bringende Einkommen. Unterliegt aber der Ertrag einer Kapitalanlage jährlichen Schwankungen, wie bei Zinsen und Dividenden von Actien, so finden die Bestimmungen des Art. 15 Anwendung. Zinsen oder Renten, die voraussichtlich uneinbringlich werden, bleiben außer Berechnung. Zinsen, die nicht jährlich bezahlt werden, sondern aufwachsen, wie bei unverzinslichen Kaufschillingszielen, discontirten Wechseln, Schatzscheinen und anderen unverzinslichen Kapitalforderungen, sind unter dem steuerbaren Einkommen einzubegreifen unter Berücksichtigung des Verlustes an Zwischenzinsen. Bei Anlage in Schuldverschreibungen von Lotterieanlehen ist neben den jährlich etwa bezahlt werdenden Zinsen die Wertherhöhung, welche sich aus der Differenz der geringsten Preise in den nächsten Ziehungen für das Jahr ergiebt, als Ertrag zu berechnen.
Besoldungen, fixe Belohnungen, Pensionen kommen nach der jeweiligen Bewilligung in Ansatz unter Berechnung von Naturalbezügen oder Naturalienvergütungen nach dem Durchschnitt des Ertrages der drei letzten Jahre.
Enthält ein Diensteinkommen zugleich die Entschädigung für Dienstauswand, so ist der dafür in Wirklichkeit verwendete Betrag außer Ansatz zu lassen. Der Repräsentationsgehalt wird nicht zu dem abzuziehenden Dienstaufwand gerechnet.
Die von dem Steuerpflichtigen zum Erwerb und zur Erhaltung seines Einkommens zu bestreitenden Auslagen kommen bei der Einkommensberechnung in Abzug. Außerdem werden bei der Feststellung des steuerbaren Einkommens auch die Zinsen erweislicher Schulden, sonstige auf Rechtsverbindlichkeiten beruhende, das Einkommen schmälernde Lasten und die von dem Steuerpflichtigen zu zahlenden Grund-, Kapitalrenten- und Gewerbesteuern, sowie die auf Grund-, Kapitalrenten- und Gewerbesteuerkapitalien fallenden Communalumlagen, endlich die Zinsen und Dividenden von Actien inländischer Gesellschaften, jedoch nur in demjenigen Verhältniß, nach welchem deren Ueberschüsse bereits der Einkommensteuer unterworfen sind, in Abzug