Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/041

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 9.


Anlage I.

Journalseite:

Schiffs-Attest.
Das<math>\left\{ \begin{align} \\ \\ \end{align} \right.</math> dem .......... zu ..........
der ..........
gehörige<math>\left\{ \begin{align} \\ \\ \end{align} \right.</math> hölzerne <math>\left. \begin{align} \\ \\ \end{align} \right\}</math> Segelschiff genannt:
eiserne Dampfschiff
<math>\left\{ \begin{align} \\ \\ \end{align} \right.</math> nach dem Eichschein vom .. ten .......... <math>\left. \begin{align} \\ \\ \end{align} \right\}</math> von einer Ladungsfähigkeit
oder nach Abschätzung

von ..... Ctr. ist von der unterzeichneten Schiffsuntersuchungs-Commission in allen Theilen und Zubehörungen untersucht und in ihr Schiffsverzeichniß unter Nr. .. eingetragen, mit der zulässigen tiefsten Einsenkung im beladenen Zustande in nachfolgend aufgeführter Weise bezeichnet, sowie mit der im folgenden Verzeichnisse angeführten Ausrüstung und Bemannung versehen und für Neckarschifffahrt in der Ausdehnung von

.......... bis ..........

für tauglich befunden worden.
      Auf Grund dieses Attestes darf dieses Fahrzeug zur Neckarschifffahrt so lange benützt werden, als es sich im erwähnten Zustande befindet und bis eine wesentliche Veränderung oder Ausbesserung vorgenommen wird, als welche die Erneuerung von Inhölzern oder Rippen des Schiffes anzusehen ist.

       ........ den .. ten ........

Die Schiffsuntersuchungs-Commission.

      (L. S.)