Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/038

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 9.


5) Sofern ausnahmsweise Fahrzeuge außerhalb der Häfen und genehmigten Landungsplätze am Leinpfadufer oder im Bergweg still liegen, müssen sie zur Nachtzeit mit weißes Licht zeigenden hellleuchtenden Laternen versehen sein.

      Diese Laternen sind gegen das Fahrwasser hin: auf Flößen an beiden Enden 4 m über Wasser, auf Schiffen 4 m über Deck, bezw. Oberlast und zwar bei Schleppzügen auf dem vordersten und hintersten Fahrzeug auszuziehen.
      Darf auf dem Schiff wegen der Ladung kein Licht gemacht werden, so muß während der Nacht eine Wache aufgestellt sein, welche die sich nähernden Schiffe rechtzeitig durch Zuruf zu warnen hat.

§ 35.
Fahren über versenkte Telegraphenkabel.
      Ober- und unterhalb derjenigen Stellen, an welchen Telegraphenkabel in das Flußbett eingelegt sind, werden Warnungszeichen angebracht.

      Innerhalb der so bezeichneten Strecke ist das Ankerwerfen, Ankerschleppen und Floßsperren untersagt.

§ 36.
Freihaltung der Leinpfade.
      Weder auf, noch an dem Leinpfad dürfen Anlagen errichtet oder Gegenstände gelagert werden, welche die Ausübung des Schiffszugs hindern können.
§ 37.
Transport explosiver Stoffe.
      Für den Verkehr mit explosiven Stoffen auf dem Neckar finden die von den Bundesregierungen vereinbarten Bestimmungen (Gesetz vom 2. Juni 1880, Reg-Blatt Nr. 21) Anwendung.
§ 38.
Transport von Giftstoffen.
1) Arsenikalien, d. h. Arsenik enthaltende Stoffe, als:

      Arsenmetall, nämlich Fliegenstein und Scherbenkobalt, Arseniksäure, arsenige Säure (weißer Arsenik, Hüttenrauch), Rauschgelb (Auripigment), Realgar (rothes Arsenikglas), ferner Quecksilber-Präparate, als ätzendes Sublimat und Andere
dürfen nur in festen, aus gutem Holz gearbeiteten, inwendig mit starker und dichter Leinwand sorgfältig und dauerhaft zu verklebenden Fässern oder Kisten versendet werden.
      Auf jedem Collo muß mit großen leserlichen Buchstaben in schwarzer Oelfarbe das Wort "Gift" angebracht sein.

2) Wenn Giftstoffe (Ziffer 1) in Mengen von 5000 kg und mehr versendet werden sollen, so dürfen sie in Schiffen, welche noch andere Güter enthalten, nur in besonderen, wasserdicht abgeschlossenen Abtheilungen derselben verladen werden.

      Vor der Verladung muß der Schiffer der Hafen- bezw. der Ortspolizeibehörde Anzeige erstatten. Diese hat sich davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Giftstoffe bestimmten Abtheilungen des Schiffs wirklich wasserdicht abgeschlossen sind.