Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/032

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 9.


      Zu diesem Zweck werden mit dem auf den Kettendampfern befindlichen Nebelhorn Signale gegeben. Dieselben bestehen:

bei der Bergfahrt
jeweils in einem langen, etwa 10 Secunden dauernden, an besonders wichtigen Stellen in zwei solchen, in einer Zwischenpause von gleicher Dauer auf einander folgenden Zeichen;
bei der Thalfahrt
in je einem kurzen, etwa 4 Secunden dauernden Zeichen.

Die Abgabe dieser Zeichen hat an den in der Anlage II. bezeichneten Stellen stattzufinden.
      Bei dem Begegnen zweier Kettendampfer dürfen die Nebelhornsignale nur in kurzen Pfiffen bestehen und zwar giebt der zu Berg fahrende Dampfer, wenn er den Thaldampfer in Sicht bekommt, das Haltsignal mit 3 rasch auf einander folgenden Pfiffen, hierauf der Thaldampfer einen kurzen Pfiff zum "Vorrücken" und bei Beginn der Weiterfahrt der Bergdampfer ebenfalls mit einem kurzen Pfiff das Signal "Achtung" für die Bemannung des Anhangs.
      Weitere als die vorgeschriebenen Nebelhornsignale sollen, insbesondere bei der Thalfahrt, nur in dringlichen Ausnahmsfällen gegeben werden.

§ 18.
Sonstige Vorschriften für fahrende Schiffe.
1) Jedes zu Thal fahrende Schiff hat entweder die in § 25 bezeichnete Signalflagge oder einen rothen Wimpel nicht unter 4 m über Bordhöhe zu führen.
2) Mehr als zwei Schiffe dürfen niemals neben einander gekuppelt fahren.
3) Das Quertreiben der Schiffe ist untersagt.
4) Dampfschiffe haben bei der Annäherung an Furthen, Engen, Krümmungen und Ueberfahrtsanstalten mit der Dampfpfeife einmal ein Signal zu geben.
§ 19.
Sonstige Vorschriften für fahrende Flöße.
1) Die Flößer dürfen Sperren nur beim Anlanden und Ausweichen, niemals aber auf seichten Stellen des Fahrwassers gebrauchen.
2) Die Flöße müssen während der Fahrt stets nach Möglichkeit stromrecht gehalten werden.
3) Das Anfahren und Schleifen der Flöße an Brücken, sowie an Uferbauten und Flußzeilen ist verboten.
Nöthigenfalls haben sich die Flößer auf letztere zu stellen und das Floß mittelst Stangen davon abzuhalten.
§ 20.
Vorbeifahren von Schiffen, die sich in verschiedenen Fahrwegen befinden.

      Schiffe, welche sich in verschiedenen Fahrwegen befinden, haben, wenn sie in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an einander Vorbeifahren, ihren vorherigen Fahrweg einzuhalten.