Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/003

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 1.


§ 5.

      Die Prüfung erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Heilkunde, einschließlich ihrer Hülfswissenschaften, in ihren steten Beziehungen zur Gesundheitspflege und gerichtlichen Medicin.
      Der zu Prüfende soll erweisen, daß er neben seiner allgemein fachlichen Bildung und Geschicklichkeit auch die dem Sanitätsbeamten und Gerichtsarzte nothwendigen besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sich erworben habe, und daß er namentlich auch mit den einschlägigen organischen Gesetzen und den besonderen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften des Deutschen Reichs und des Großherzogthums bekannt sei.
      Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche, praktische und mündliche.

§ 6.

      In der schriftlichen Prüfung haben die Candidaten unter Clausur

I. auf Grund eines ihnen mitgetheilten Sections-Protokolls und bestimmter Fragestellung ein gerichtsärztliches Gutachten auszuarbeiten;
II. eine Anzahl von Fragen aus dem gesammten Prüfungsgebiet zu beantworten.
Die Fragen werden jedesmal einer von der Commission angelegten Sammlung durch das Loos entnommen und umfassen im Wesentlichen folgende Fächer:
1) allgemeine Hygiene (Boden, Wasser, Luft, Licht und Wärme);
2) specielle Hygiene (Nahrungsmittel, Wohnräume, Gewerbe und Verkehr, Schulen, Krankenhäuser, Gefängnisse);
3) Medicinal-Statistik;
4) Seuchen und vorherrschende Krankheitsformen;
5) Organisation des Sanitäts- und Medicinalwesens, sanitäts- und medicinal-polizeiliche Vorschriften und Einrichtungen;
6) Veterinärpolizei und Thierseuchen;
7) gerichtliche Medicin im Allgemeinen und in ihren speciellen Beziehungen zur inneren Medicin und Toxikologie, Chirurgie, Geburtshülfe, Gynäkologie und Psychiatrie, unter ständiger Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Jede Frage ist in zusammenhängender Darstellung und durchschnittlich in zwei Stunden zu bearbeiten.
§ 7.

      In der praktischen Prüfung, deren einzelne Abschnitte unter der Leitung und in Gegenwart von wenigstens je zwei Mitgliedern der Prüfungs-Commission absolvirt werden, soll der Candidat