Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/062
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 15.
§ 6.
§ 7.
Wilhelm.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
Inhalt | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ Beilagen: | |
<<<Vorherige Seite [061] |
Nächste Seite>>> [063] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u.s.w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefäße von 1/20 Liter oder weniger nicht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881.
(L. S.)
v. Boetticher.