Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/059

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 15.
Darmstadt, den 9. Juni 1883.


Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 über die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße betreffend.

Verordnung,
die Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 über die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße betreffend.

Zur Ausführung des vorbezeichneten Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881, durch welches die Verordnung vom 10. October 1871 - Regierungsblatt Nummer 34 - vom 1. Januar 1884 an außer Wirksamkeit tritt und welches nachstehend abgedruckt ist, wird hiermit bestimmt:

§ 1.

      Den Wirthen ist freigestellt, die Bezeichnung des Raumgehaltes ihrer Schankgefäße selbst vorzunehmen, oder durch wen immer vornehmen zu lassen.
      Sie sind für deren Richtigkeit verantwortlich.

§ 2.

      Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammtinhalt bereit zu halten, ihre Schankgefäße vor deren Gebrauch damit zu untersuchen, auch die ihren Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten nachzumessen, im Falle dies verlangt wird.