Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/012

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 5.



3) das Gesetz vom 19. Januar 1859, betreffend die Einführung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Gesetze; und
4) das Gesetz vom 8. März 1864, die Einschreibung der den minderjährigen oder entmündigten Kindern an den Gütern ihrer Eltern zustehenden gesetzlichen Hypotheken betreffend,

mit ihren durch die Reichs- und Landesgesetzgebung, insbesondere durch die Civilproceßordnung (§§. 709 und 810), die Konkursordnung (§§. 39 ff.), das Einführungsgesetz zur Konkursordnung (§§. 13-15) und das Hessische Ausführungsgesetz zur Civilproceßordnung und Konkursordnung (Artikel 6, Artikel 36 Abs. 1, Artikel 39-48 und Artikel 49 ff.) bewirkten Abänderungen nunmehr bezüglich der oben bezeichneten Orte Seibelsdorf, Vockenrod und Treis a. d. Lumda am 1. April 1883 mit allen gesetzlichen Wirkungen in Kraft treten sollen.

Darmstadt, den 21. Februar 1883.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Kolb.