Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/003

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 1.
1) wenn der Werth des Gegenstands ermittelt ist, 2/10 der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes, jedoch nicht über 20 M;
2) wenn der Werth des Gegenstands nicht ermittelt ist, eine feste Gebühr von einer Mark.
II. Die mit der Erledigung des Ersuchens verbundenen baaren Auslagen sind in allen unter I bezeichneten Fällen in Aufrechnung zu bringen.
Porto und Schreibgebühren (soweit letztere nach § 1 Absatz 2 der Verordnung "die Gerichts-Kosten und Gebühren betreffend" vom 18. Januar 1882 überhaupt in Ansatz kommen können) sind jedoch nur dann zu berechnen, wenn außerdem noch sonstige Kosten entstanden sind.
III. Die bestehenden Vereinbarungen mit anderen Staaten bleiben unberührt.
Darmstadt, am 6. Januar 1883.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Kolb.