Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/124

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 11.


       Uneinbringlichkeit niedergeschlagen wurden [§ 1 III b); außerdem Zustellungen von Ladungen zur Verbüßung von Freiheitsstrafen an Stelle uneinbringlicher Geldstrafen.
4) Zustellungen, Benachrichtigungen und Behändigungen:
a. in Armensachen;
b. in den im § 1 V b am Ende bezeichneten Vormundschaften, wenn das der vormundschaftlichen Verwaltung unterliegende Bruttovermögen unter 1000 Mark 5.svg beträgt.
5) Zustellungen von Kostenrechnungen oder Kostenanforderungen.
6) Geschäfte, welche nicht unter den Begriff einer (zu bescheinigenden) Zustellung, Benachrichtigung oder Behändigung im Interesse einer Betheiligten, oder unter denjenigen eines besondere aufgetragenen auswärtigen Dienstgeschäftes fallen, namentlich die Beförderung und Abholung von Briefen, Postkarten, Packeten und Geldsendungen zu und von der Post, nicht aber auch die (als Zustellung zu betrachtende) Uebergabe zur Post im Falle des § 2 Abs. 4 der Verordnung "die Zustellungen und Behändigungen betr." vom 5. September 1879.
7) Sonstige Geschäfte (Zustellungen, Behändigungen etc.), welche durch besondere Verfügung auf Grund des Artikels 10 des Gesetzes vom 30. August 1879 als gebührenfrei bezeichnet werden.
§ 5.

      Den Gerichtsdienern ist die Erhebung ihrer Zustellungsgebühren durch Postnachnahme nur dann gestattet, wenn dieselbe in anderer, minder kostspieliger Weise nicht ausführbar ist.
      Dieselbe ist ihnen daher stets dann untersagt, wenn der Schuldner der Gebühr in dem Bezirke des Amtsgerichts wohnt und der Gerichtsdiener im Stande ist, die Gebühr persönlich zu erheben.
      Ist die Erhebung der Gebühr durch den Gerichtsdiener persönlich unausführbar, dann ist in solchen Fällen, in welchen eine Zahlung von Kosten an den Gerichtsschreiber (z. B. auf Grund einer durch den Gerichtsdiener zugestellten Kostenrechnung) zu geschehen hat, in geeigneter Weise, jedoch ohne Aufnahme der Gebühr in die Kostenrechnung, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Gebühr mit den zu zahlenden Gerichtskosten an den Gerichtsschreiber und durch diesen an den Gerichtsdiener gelangt.
      Ist die Erhebung der Gebühr durch Postnachnahme durchaus nicht zu vermeiden, dann darf der Gerichtsdiener in keinem Falle mehr als seine Gebühr erheben. Insbesondere ist es untersagt, daß der Gerichtsdiener außer der Gebühr das Bestellgeld für die Ueberbringung