Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/020

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[019]
Nächste Seite>>>
[021]
Datei:Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 1.


1 und 2, jedoch nicht unter 20 Pfennig, zu erheben und, wenn es demnächst zur Hinterlegung kommt, in die Hinterlegungsgebühr einzurechnen.
      30) Die Gebühren bei der Ehescheidung auf Grund gegenseitiger Einwilligung bemessen sich nach Artikel 38 und 95 des A.-G. zur C.-P.-O. und K.-O.
      31] Die Kosten in Forst- und Feldrügesachen werden nach Artikel 27 des Gesetzes vom 10. Juni 1879, das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend, berechnet.

Zweite Abtheilung.
Gebühren, welche von Beamten bezogen werden.
I. Gebühren der Gerichtsschreiber.

      Die Gerichtssehreiber beziehen:

       1) Von jeder Portovorlage in gerichtlichen Angelegenheiten 3 Pfennig.
2) Für Einträge in die Mutationsverzeichnisse:
a. für Eintragung der gewöhnlichen Eigenthums- oder Besitzwechsel oder der Vormerkung "gehemmt" oder "streitig" 10 Pfennig von jeder Parcelle;
b. für Eintragung in den Anhang des Mutationsverzeichnisses in Fällen des Artikels 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des Grundeigenthums betreffend, die gleiche Gebühr;
c. für Eintragung in das besondere Verzeichniß nach Maßgabe des Artikels 30 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 und § 30 der Ausführungsverordnung vom 8. December 1852 behufs der Beifügung von Erwerbstiteln in neu errichtete Grundbücher vor der Offenlegung 6 Pfennig;
d. für die Eintragung eines Familien-Fideicommisses oder landwirthschaftlichen Erbguts auf Grund eines von dem Inhaber des Fideicommisses oder Erbguts eingereichten Verzeichnisses für jede Parcelle 10 Pfennig, jedoch im Ganzen nicht mehr als eine Mark.
      Gegen Bezug der vorstehend unter a bis d bezeichneten Gebühren liegt den Gerichtsschreibern die Verpflichtung ob, das zu den Originalien der Mutationsverzeichnisse erforderliche Formularpapier aus eigenen Mitteln anzuschaffen.
       e. Dagegen sind gebührenfrei die Einträge zum Zwecke der Löschung der Bemerkung "beschränkt" oder der Vormerkung "gehemmt" oder "streitig" und die Einträge in das Mutationsverzeichniß behufs Löschung der Erbleihen, Landsiedelleihen oder anderer erblicher Leihen, insofern die Löschung auf Grund