Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/032

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
<<<Vorherige Seite
[031]
Nächste Seite>>>
[033]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 8.


      Bei der Ertheilung von Grundbuchsauszügen bezüglich solcher Grundstücke, welche nach Maßgabe der aufgehobenen Vorschrift auf die Erben des Verstorbenen ohne Beifügung ihrer Namen oder auf den Namen eines von mehreren neuen Besitzern mit dem Beisatze "und Consorten" eingeschrieben sind, sind auf Antrag der Betheiligten die fehlenden Namen der Miteigenthümer durch die Großherzoglichen Steuercommissäre aus den Mutationsverzeichnissen oder aus den Gütergeschossen dem betreffenden Auszuge beizufügen.

§ 2.

      Die nach § 19 der Verordnung vom 9. September 1879 dem Grundbuchsauszuge beizufügende Bescheinigung und die der letzteren vorausgehende Prüfung des Gerichtsschreibers hat sich künftig daraus zu erstrecken, ob oder nicht seit der Zeit des Abschlusses des letzten dem Steuercommissariate zum Zwecke des Ab- und Zuschreibens in dem Grundbuche übergebenen Mutationsverzeichnisses ein Eigenthumswechsel in Betreff des oder der in dem Auszuge enthaltenen Grundstücke in das laufende Mutationsverzeichniß eingetragen worden ist.
      Giebt die auf dem Grundbuchsauszuge enthaltene Bescheinigung über die Zeit der letzten Uebertragung des Mutationsverzeichnisses in das Grundbuch (Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni und § 18 der Verordnung vom 9. September 1879) Anlaß zu der Vermuthung, daß zur Zeit der Ausstellung des Grundbuchsauszugs und jener Bescheinigung das zuletzt, oder gar das zunächst vor diesem abgeschlossene Mutationsverzeichniß noch nicht in das Grundbuch übertragen gewesen ist, so hat sich die von dem Gerichtsschreiber vorzunehmende Prüfung und Bescheinigung auch über die Periode jener früheren Verzeichnisse zu erstrecken.

§ 3.

      Bei Versteigerungen, bei welchen ein Nachgebot zulässig ist, läuft die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes, die Uebertragung von Grundeigenthum und die Fortführung der Grundbücher in der Provinz Rheinhessen betreffend, vom 6. Juni 1879 vorgeschriebene Frist von dem Tage des Ablaufs der Nachgebotsfrist.
      Diese Bestimmung gilt auch bei dem Zuschlage in Folge der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sofern der Eintrag in das Mutationsverzeichniß bei einem anderen als dem mit dem Zwangsveräußerungsverfahren befaßten Gerichte zu erfolgen hat.
      Wird während der Nachgebotsfrist auf einen Theil der versteigerten Grundstücke nachgeboten, so ist bezüglich der von dem Nachgebote nicht berührten Grundstücke die Veräußerungsurkunde binnen der in Absatz 1 bestimmten Frist dem Amtsgerichte zum Behufe des Eintrags in das Mutationsverzeichniß vorzulegen. Ist in einem solchen Falle die