Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/350
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Nr. 31.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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6. | Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählten Mannschaften innerhalb vierwöchentlicher Frist nach dem ihnen bekannt gegebenen Gestellungstage zur 1. Uebung nicht einberufen worden sind. Ist der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen oder mit dem Einvernehmen der Civilverwaltung im Interesse des Uebungspflichtigen verschoben worden, so ist für dies Erlöschen der Uebungspflicht statt des vorbezeichneten Gestellungstages der verschobene Gestellungstag maßgebend. N. z. R. M. G. Art. I. § 3. 3 und 5. Letztere Bestimmung greift Platz, sofern durch Verziehen Uebungspflichtiger in andere Kontrol-Bezirke, oder die Wahl des Truppentheils seitens des Uebungspflichtigen (§ 15A. 10) die Aenderung des Gestellungstages bedingt ist. | |
7. | Zurückstellungen von der ersten Uebung auf das folgende Etatsjahr sind grundsätzlich unzulässig. Zurückstellungen von wiederholten Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse, oder wenn übungspflichtige Ersatz-Reservisten nach außereuropäischen Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, gehen wollen, können durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos ertheilt werden. Im Uebrigen vergl. § 15. 6. N. z. R. M. G. Art. I. § 3. 6. |
8. | Während ihrer Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Ersatz-Reserve sind Ersatz-Reservisten zu Uebungen nicht heranzuziehen. | ||
9. | Ersatz-Reservisten 1. Klasse, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe in den geistlichen Stand eintreten, sind aus der Kategorie der Uebungspflichtigen zu streichen. Das gleiche Verfahren tritt ein, sobald Ersatz-Reservisten als Volksschullehrer angestellt werden, oder als Kandidaten des Volksschulamts ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben. | ||
10. | Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben, steht für die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende (Kalender-) Jahr die Ausbildung von Ersatz-Reserven übertragen worden ist. N. z. R. M. G. Art. I. § 3. 4. | ||
11. | Die bezüglichen Gesuche sind unter Beifügung folgender Papiere: | ||
a) | des Ersatz-Reserve-Passes, | ||
b) | eines polizeilich beglaubigten Attestes über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit des Ersatz-Reservisten bezw. seines Vaters oder Vormunds zur Tragung der Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Uebung, | ||
c) | eines durch die Polizei-Obrigkeit ausgestellten Unbescholtenheits-Zeugnisses, | ||
spätestens 14 Tage nach der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve dem Landwehr-Bezirks-Kommando einzusenden. Auch ist die wissenschaftliche Befähigung entweder durch Vorlage eines Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienst nachzuweisen, oder durch Vorlage eines |