Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/349
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Nr. 31.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu | |
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Texterfassung: korrigiert | |
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§ 13. 7 als Alinea 4 und 5 einzuschalten: | |||
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs- und Staatsbeamten zu gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. R. M. G. § 66. N. z. R. M. G. Art. II. § 66. | |||
§ 15. 1 Alinea 3 ist hinter "Reichs-Militär-Gesetz" zu setzen: | |||
"und im Art. I. § 3. 8 des Gesetzes, betreffend Ergänzungen und Aenderungen zu demselben, vom 6. Mai 1880". | |||
Im § 15. 3 ist Alinea 1 zu streichen, dafür zu setzen: | |||
Mit Aushändigung des Ersatz-Reserve-Scheins oder des Ersatz-Reserve-Passes treten die Ersatz-Reservisten erster Klasse in die Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, in deren Bezirk ihr Aufenthaltsort zur Zeit der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve liegt. Sie haben sich innerhalb 8 Tage nach erfolgter Aushändigung bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel dieser Kompagnie unter Vorlegung ihres Ersatz-Reserve-Scheins oder Ersatz-Reserve-Passes mündlich oder schriftlich zu melden. | |||
Hinter dem § 15 ist als § 15A ein besonderer Paragraph einzuschalten. |
§ 15A. Uebungen der Ersatz-Reservisten 1. Klasse und besondere Dienstverhältnisse dieser Uebungspflichtigen. | |||
1. | Jeder übungspflichtige Ersatz-Reservist 1. Klasse (E. O. § 38. 4) ist zur Theilnahme an 4 Uebungen verpflichtet, von welchen die erste eine Dauer von 10, die zweite eine Dauer von 4 und die beiden letzten eine Dauer von je 2 Wochen nicht überschreiten sollen. | ||
2. | Jede Einberufung zum Dienst im Heere (E. O.§ 13. 1 und 8) zählt für eine Uebung, und zwar als diejenige, deren Dauer der im aktiven Heere abgeleisteten Dienstzeit am nächsten kommt. | ||
3. | Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird zwischen Militär- und Civilbehörden unter Berücksichtigung der bürgerlichen Interessen vereinbart. Schiffahrt treibende Mannschaften sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden. N. z. R. M. G. Art. I. § 3. 3, 6 und 7. | ||
4. | Der Gestellungstag wird durch die Militärbehörde festgesetzt. Soweit die erste Uebung der Ersatz-Reservisten in Betracht kommt, muß die Festsetzung des Gestellungstages und die Mittheilung desselben an die Ober-Ersatz-Kommissionen so zeitig erfolgt sein, daß derselbe schon den wegen hoher Loosnummer als übungspflichtig der Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesenen Mannschaften rechtzeitig (E. O. § 72. 4 und 10) bekannt gegeben werden kann. | ||
5. | Erfolgt die Einberufung zur 1. Uebung zu einem späteren als dem den Ersatz-Reservisten bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve bekannt gegebenen Termin, so kommt die Zwischenzeit auf die Dauer der Uebung in Anrechnung. Letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die spätere Einberufung auf Ansuchen der Uebungspflichtigen, oder wenn mit dem Einvernehmen der Civil-Verwaltung im Interesse der Uebungspflichtigen eine Verschiebung des Termins der Einberufung erfolgt. |