Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/348
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Nr. 31.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu | |
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Meldungen etc. | |||
Schema 7. Anmerkung 2 ist hinter "Waffengattung" zu setzen "und Uebungspflichtigkeit". | |||
Schema 13. Die Anmerkung erhält folgenden Zusatz: | |||
Die als übungspflichtig bezeichneten Ersatz-Reservisten 1. Klasse sind mit rothen Zahlen über den schwarzen Zahlen in der Rubrik 13 derart zu verzeichnen, daß sie in letzteren mit enthalten sind. | |||
Kontrol-Ordnung. | |||
Im § 5. 2 ist einzuschalten vor C: |
c) | die zu den Friedensübungen einberufenen Ersatz-Reservisten 1. Klasse von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienst. | ||
Vor dem letzten Alinea ist zuzusetzen: | |||
N. z. R. M. G. Art. 1. § 3. 8. | |||
Im § 10. 5 Alinea 2 ist "erfolgtem Umzuge" zu streichen und dafür zu setzen: | |||
"erfolgter Abmeldung". | |||
Im § 11. 4 ist im 1. Alinea zu streichen "in der Regel", desgleichen das 2. Alinea zu streichen und dafür zu setzen: | |||
Zu ersteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. Landwehr-Mannschaften, welche im Herbst zum Landsturm übergeführt werden (E. O. § 12. 4) sind behufs Beorderung zu den Herbst-Kontrol-Versammlungen von den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen des betreffenden Jahres entbunden. R. M. G. § 62 N. z. R. M. G. Art. I. § 4. | |||
§ 12. 1 ist hinzuzusetzen: | |||
Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zur Landwehr versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrol-Versammlungen des vorangegangenen Jahres zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen. | |||
§ 12. 3 ist hinzuzusetzen: | |||
Landwehr-Mannschaften, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zum Landsturm übergeführt werden, sind nach der Herbst-Kontrol-Versammlung des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. |